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und Meinungsäußerung auf privatisierten öffentlichen Plätzen |
Versammlungsfreiheit
und Meinungsäußerung auf privatisierten öffentlichen Plätzen Am 22. Februar hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zur Versammlungsfreiheit veröffentlicht, das u.a. das Problem des privatisierten öffentlichen Raums thematisiert. Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass Unternehmen, die ganz oder teilweise im Besitz der öffentlichen Hand sind, einer direkten Verpflichtung zur Gewährung von Versammlungsfreiheit ("unmittelbare Grundrechtsbindung") unterliegen. Insbesondere die öffentlichen Verkehrsflächen dieser Betriebe können nicht mit Hinweis auf das Hausrecht generell das Recht auf Versammlungsfreiheit oder Meinungsäußerung einschränken.
Das Urteil betrifft in Göttingen die stadteigenen öffentlichen Verkehrsflächen von Betrieben wie der Lokhalle und Stadthalle, dem Stadtbad Eiswiese, Sportstätten Rathaus, Landkreis, Stadthalle, Stadtwerke, die Beteiligungen des Bundes oder des Landes z.B. Bahnhof, Klinikum, Arbeitsagentur und Universitätscampus. Die Aussagen sind im Hinblick auf Konflikte der Vergangenheit in Göttingen beachtenswert. Es gab es bereits mehrfach Situationen, in denen Versammlungen und Meinungsäußerungen auf öffentlichen Verkehrsflächen verboten wurden. Im folgenden einige zentrale Aussagen aus dem Urteil: Beispiel
1) Lokhalle
Die Leitung der stadteigenen Firma GWG/Lokhalle hatte zunächst mit Hilfe der Polize eine Versammlung auf der frei zugänglichen Fläche verhindert. Ein Gericht hatte in einem Revisionsverfahren geurteilt dass ein Aufenthalt auf dieser Fläche kein Hausfriedensbruch ist. Daraufhin hat die Lokhallenleitung eine Absperrung mit Ketten vorgenommen. Wenn das so einfach wäre, ließe sich überall die Versammlungsfreiheit einfach durch das Aufstellen von Ketten beschränken. >mehr Informationen zu dem gesamten Vorgang Beispiel
2) Klinikum Beispiel
3) Arbeitsagentur Beispiel
4) Bahnhof Beispiel
5) Stadtbadareal Der Urteilsbegründung des BVerfGerichtes folgend wäre es wünschenswert, wenn auch die öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen von Privatfirmen das Versammlungsrecht nicht einschränken dürften. . Z.B. der zugängliche Bereich des Kaufparks, also sowohl Parkplatz als auch Passage des Innenraumes sind eine öffentliche Verkehrsfläche für die das gleiche Recht für eine Versammlungsfreiheit gefordert werden müßte. Denn betrachtet man die quasi öffentlichen Flächen in privater Hand, so wird deutlich, dass durch die Privatisierung öffentlichen Raumes das Versammlungsrecht an besonders öffentlichkeitswirksamen Orten eingeschränkt wird. Wie das Beispiel des
Protestes gegen Abschiebung im Frankfurter Flughafen gezeigt hat, wird dieses
Recht erst durch die Praxis den Weg zum Bundesverfassungsgericht finden.
Bislang hat jedoch noch nie eine politische Demonstration oder Kundgebung z.B.
auf dem Gelände des Kaufparks stattgefunden. |
Kommunale Sicherheitsstrategien - Kontrolle des urbanen Raumes
11.6.10
/ Vom früheren "Verwalter der Daseinsfürsorge" wurde die Kommune
zum "Management des Unternehmens Stadt". Dabei wird die Stadt zur Administration
zum Schutz Privilegierter, zur Verwaltung der Interessen privilegierter StadtbewohnerInnen.
Es soll kulturell und urban zugehen, aber bitte geordnet. Konsum und Erlebnisveranstaltungen
ja, aber bitte in geordneten Bahnen. Der Bürger, die Bürgerin wird als
KonsumentIn zu der Planungseinheit der Stadt an der sich alles orientiert. Walter
Benjamin gab seinem Verhalten im städtischen Raum dadurch Ausdruck, dass
er mit einer Schildkröte durch die Stadt spazierte. Er wollte verdeutlichen
was für ihn "Flanieren" bedeutet. Dies tat er als freier Flanierender.
StadtbewohnerInnen von heute werden in der Stadtplanung nur noch als "flanierender
Konsument" betrachtet und akzeptiert. Wieso auch soll ein Mensch ohne etwas
zu konsumieren einfach nur so in der Stadt herumlaufen? könnte man zynisch-ironisch
fragen.
Die Beschränkung des öffentlichen Raumes Die Anwesenheit von "Unangepassten" verhindert die angenehme Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Mittelklassen. Obdachlose, Alkoholkranke, Drogenabhängige, Punker, Graffiti, aber auch eigenständige Nutzung städtischen Raumes für nicht-konsumorientierte spontane Vergnügungen erhalten den Stempel "Ordnung bedrohend" und werden in "Gefahrenabwehrverordnungen" der Städte prophylaktisch eingekreist. Die
Liberalisierung der 70er Jahre war wohl ein elastisches Zurückweichen der
Ordnungsmacht gegenüber der Studentenprotestwelle und deren antiautoritärer
Orientierung. Durch die Gefahrenabwehrverordnungen der Städte wurden die
liberalen Regelungen schrittweise zurückgenommen. Im gesamten Stadtgebiet
wurde nächtliches Lagern verboten (Landstreicherverordnung), es wurde zwischen
Betteilei und aggressiver Bettelei unterschieden. In Freiburg wurde ein innerstädtisches
Alkoholverbot für die Strasse erlassen, in Stuttgart wurde der Hut eines
Bettlers konfisziert, weil dies den Eindruck erwecke, es gäbe Armut. Anmerkungen
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"Null-Toleranz"-Prinzip bei der Fussball-WM 2010?
Auf Tagungen bzw. in Studien des Bundekriminalamtes (BKA) oder der Städteverbände ist die "Null-Toleranz"-Strategie ein Element der Unruhebekämpfung. Inzwischen sagt man verschämt "kommunale Sicherheitskonzepte" dazu. Der ehemalige Präsident des BKA Kersten, wies einmal begeistert bei der Diskussion um das Zero-tolerance-Prinzip darauf hin: "dass es überall in den USA ein wesentliches Merkmal gemeindenaher Polizeiarbeit sei, Verwahrlosungserscheinungen in den Städten einen Riegel vorzuschieben, Verstösse gegen die öffentliche Ordnung zu ahnden und auch Kleinkriminalität konsequent zu verfolgen." (Siehe ausführlich auch >>BKA-Bericht Community Policing) Allerdings war Kersten damals schon so klug darauf hinzuweisen, dass dieses Prinzip allenfalls dazu dienen kann vorübergehend ein angenehmeres Leben in den Städten zu gewährleisten, die grundlegenden Entstehungsgründe für Kriminalität und Unsicherheit aber durch politische Maßnahmen gegen soziale Ungleichheit und Armut bekämpft werden müßten. Kersten ist ... nicht mehr BKA-Chef. Bundesweit soll in den Städten gegen geringste Ordnungwidrigkeiten oder "auffälliges und störendes Verhalten" polizeilich vorgegangen werden. Die disziplinierenden Ordnungvorstellungen sollen bei kleineren Ereignissen durchgesetzt werden um allgemein ein Klima der Disziplin durchzusetzen. In diesem Zusammenhang sind auch verstärkte Verkehrskontrollen und städtische Bußgeldkataloge gegen kleinste abweichende Verhaltensweisen zu sehen. Die rigorose Beseitigung aller Graffiti gehört ebenfalls zu dieser Strategie. Mit
Beginn der "Regentschaft" des neuen Polizeipräsidenten Kruse 2010
in Göttingen war zu bemerken, dass eine schärfere Gangart im Bereich
der Verkehrskontrollen stattfand. Kruse war vorher in der Terroristenbekämpfung
beim BKA, danach im Verfassungsschutz und polizeilichen Staatsschutz tätig.
Die Diskussionen um kommunale Sicherheitskonzepte sind sicherlich nicht an ihm
vorbeigegangen. |
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"Die Sicherstellung von Urbanität.
Innerstädtische Restrukturierung und soziale Kontrolle in Downtown Los Angeles"
Veranstaltung mit Nadine Marquardt (Frankfurt/M.) und Henning Füller (Erlangen) 30.11.2010 Geographisches Institut (Goldschmidtstr. 5) Hörsaal MN 09 Zeit: 17:15 Uhr. Die beiden ReferentInnen stellen zentrale Ergebnisse aus Ihrer gemeinsamen Arbeit am Forschungsprojekt "Sicherheitsorientierte Governance-Formen in Wohnquartieren" vor. Das Projekt untersucht im Rahmen einer internationalen Vergleichsstudie (USA, Deutschland) national/institutionell gebundene Diskurse über "Sicherheit und Wohnen", in denen ausgehandelt wird, wie (Stadt-)Räume und (Wohn-)Orte gelesen und interpretiert werden. Ausgehend von aktuellen Prozessen der Stadtentwicklung, namentlich dem Bedeutungsgewinn hochpreisigen innerstädtischen Wohnens und einer entsprechenden Bautätigkeit im Immobilienbereich ("Renaissance der Stadt"), konnten in einer vergleichenden Untersuchung zwischen den USA und Deutschland zusammenhängende Veränderungen im Bereich Sicherheitspolitiken, städtischer Governance und sozialer Kontrolle aufgezeigt werden. Eine in beiden untersuchten Ländern generell zu beobachtende Restrukturierung der Innenstadt auch in Richtung stärkere Wohnnutzung geht einher mit einer weitreichenden Neubestimmung der geteilten Vorstellungen von "Stadt", "städtischem Leben" und "Urbanität". Diese in beiden Ländern analoge Verschiebung des Diskurses ist insbesondere relevant, da sich daraus auch veränderte Maßnahmen der beteiligten Akteure ergeben. Hier unterscheiden sich die untersuchten Länder hinsichtlich Reichweite und Wirkungskraft der ergriffenen Maßnahmen. In beiden Fällen bedeutet die "Renaissance der Stadt" aber eine Intensivierung von sozialer Kontrolle in innerstädtischen Räumen. Das Städtische wird in den untersuchten Diskursen in dem doppelten Sinne "sichergestellter Urbanität" aufgerufen: Zum einen als Gewährleistung überraschungsvoller, lebendiger und attraktiver "urbaner" Räume. Zum anderen aber auch als Sicherheitsversprechen kontrollierter Räume. Entlang dieser teils gegenläufigen Leitlinien gruppieren sich in den untersuchten Fallbeispielen einzelne Programme und Maßnahmen der beteiligten Akteure: etwa die Bedeutung gebietsbezogener Interventionen auf Seiten der Immobilienentwickler (z.B. die Einrichtung von Business Improvement Districts in den USA) oder die aktive Vermarktung der Projekte für eine eng gefasste "urbane" Lebenstilgruppe. Auf Seiten der Stadt resultiert die "Sicherstellung von Urbanität" besonders in dem Fallbeispiel Los Angeles in einer zunehmend repressiven Polizeistrategie gegenüber als deviant wahrgenommenen Personen im öffentlichen Raum. In beiden nationalen Kontexten wird öffentlicher Raum zudem stärker unter private Verfügungsgewalt gestellt und dadurch direkte Maßnahmen sozialer Kontrolle, seien es Überwachungstechniken, private Sicherheitsdienste oder Zugangsbarrieren ermöglicht und befördert. |