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Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II

ALG2 Übersicht
Zuständigkeiten verschiedener Ämter
Geburt unter ALG II - Bedingungen
Hauptproblem: Die Regelsätze
Mehr ALG II für Geringverdiener
Bundesverfassungsgerichtsurteil 2010

Andere verwandte Themen:
> Arbeitslosigkeit (Leitseite)
> KdU / Kosten der Unterkunft

Zu allen Fragen in den Themenbereichen:

>>Tacheles von Harald Thomé Referent für Sozialhilfe - und Arbeislosenrecht Wuppertal

>> hartz4.net kostenfreier Ratgeber “Hartz-4-Leistungen: Das steht Hilfebedürftigen zu"


> Unabhängige (!) Beratungsstellen in der Region Göttingen

ALG2 Übersicht

Hartz IV , Arbeitslosengeld II ab dem 1. Januar 2005 Sozial- und Arbeitslosenhilfe werden zum neuen Arbeitslosengeld II zusammengefasst. Der Regelsatz (West) für Alleinstehende beträgt 345 Euro. Ehepaare 622 Euro   Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 199 Euro, ab 15 Jahre 265 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Sozialgeld wird an nicht erwerbsfähige Bedürftige gezahlt. Die Sätze entsprechen bei Erwachsenen dem ALG II, für Kinder bis 14 Jahre gibt es  207 Euro, ab dem 15. Lebensjahr 276 Euro.

KdU Kosten der Unterkunft und Heizkosten werden in "angemessener Höhe" übernommen. Die Grenzen sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Die Tabellen mit denen die  "Angemessenheit" festgestellt wird gehen von viel zu niedrigen Mieten incl. Betriebskosen aus  ..mehr Infos

Zumutbare Arbeit Arbeitssuchenden ist künftig „jede Arbeit zumutbar“, wenn sie nicht gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt. Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt, dem wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate um etwa 100 Euro gekürzt. Arbeitssuchenden unter 25 würde in diesem Fall das Geld völlig gestrichen. Es wurden bereits Fälle bekannt, wo Leute zur Teilnahme an medizinischen Versuchzwecken aufgefordert wurden oder zur Annahme von 1-Euro-Jobs gezwungen wurden, bei denen völlig unsinnige Arbeiten auszuführen waren.

ALG 2 und Kindergeld
Was bei der Sozialhilfe bisher schon gang und gäbe war, nämlich die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen wird nun auch beim ALG 2 angewendet. Seit der Einführung des ALG II wird der ganze Betrag von 154 € pro Kind als Einkommen angerechnet also abgezogen).
Dieses Vorgehen ist eine starke Benachteiligung aller Kinder von Eltern, die jetzt zu ALG II - EmpfängerInnen werden (also alle ehemaligen Sozialhilfe- und ArbeitslosenhilfeempfängerInnen).

ALG2-Widersprüche
Herr Ballhausen teilt am 19.1.05 im Sozialausschuss des Landkreises mit, dass 450 Algs2-Widersprüche vorliegen. Im Jahr 2009 schob der Landkreis schon 2.101 zu bearbeitende Widersprüche vor sich her. Neuere Informationen
haben wir auf einer gesonderten GOEST-Seite über Widersprüche im Rahmen von ALG II zusammengefasst.

Hinweis zum Datenschutz
Sobald individuelle Daten einer Arbeitslosen besprochen werden kann dies nicht mehr mit fremden weiteren Personen im Raum durchgeführt werden. Die Sachbearbeiter möchten gerne gleichzeitig in einem Raum zu zweit arbeiten und daher zwei Beratungsgespräche in ein und demselben Raum stattfinden lassen. Dies ist abzulehnen, weil die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet ist. In der Arbeitsagentur finden sich inzwischen sogar Schilder mit dem Hinweis, man möge Bescheid sagen, wenn man bitte alleine ein Beratungsgespräch im Raum wünsche.

Unabhängige Beratungsstellen der Gewerkschaften, der Kirchen und von Initiativen haben wir auf einer besonderen > Seite Beratungsstellen aufgelistet. Darüberhinaus gibt es Initiativen, die sich gegen Schikanen und Ungerechtigkeiten wehren: a) Initiative gegen Ämterschikane und b) Bündnis Montagsdemo: jeden Montag 17 uhr auf dem Marktplatz am Gänseliesel

 

Zuständigkeiten verschiedener Ämter

In Göttingen wird die Arbeitslosigkeit mit dem sogenannten "Optionsmodell" verwaltet, bei dem die Teilaufgaben von der Agentur für Arbeit übernommen werden. Es teilt sich auf wie folgt

ZahlungsartZuständig
Arbeitslosengeld 1 für Arbeitsamtsbezirk Region Göttingen>> Agentur für Arbeit (Gebäude hinter dem Bahnhof)

Arbeitslosengeld 2
Stadt Göttingen

Jobcenters im Amtshaus neben dem Neuen Rathaus
(siehe Fotos unten) ist nur im Auftrag des Landkreises, Zuweisungsbescheide z.B. in 1 Euro Jobs oder Kürzungsbescheide haben keine Rechtsgrundlage.

Das Jobcenter wird von der >>"Beschäftigungsfoerderung Göttingen kAöR" Diese kAöR = kommunale Anstalt öffentlichen Rechts soll das gesamte Aufgabengebiet vom Fallmanager bis zur Gesundheits- und Schuldnerberatung übernehmen. >Kritik an der Arbeitsweise des Jobcenters

Arbeitslosengeld 2
BewohnerInnen im Landkreis

Amt für Arbeit und Soziales des Landkreis Göttingen >>Infos des Landkreises dazu, wie sich die Zuständigkeiten aufteilen

Auf der Homepage des Landkreises ist ein >> Leitfaden mit Erläuterungen zum SGB II zu finden. Es handelt sich dabei um Vorschriften der Behörde für die SachbearbeiterInnen zur Behandlung der Anliegen von ALG 2 Empfänger/innen und den Umgang der Behörde mit Alg2-Empfängern

KdU für Landkreis und Stadt Göttingen

Amt für Arbeit und Soziales des Landkreises Göttingen
verwaltet Zahlungen für Kosten der Unterkunft "KdU" (siehe hierzu eine gesonderte KdU-Seite in GOEST )

Sozialhilfe und Grundsicherung nach SGB XII für BewohnerInnen der Stadt Göttingen vom Sozialamt der Stadt Göttingen . (Sozialhilfe im engeren Sinn für Personen ab 65 Jahren, Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) >> mehr Infos


Jobcenter im Amtshaus neben dem Neuen Rathaus, Bild rechts: Eingang

Die Stadt Göttingen und ihr Jobcenter sind bei ALG2 nur im Auftrag des Landkreises Göttingen tätig. Bei Rechtsstreitigkeiten landet man deshalb bei einer Auseinandersetzung mit dem Landkreis Göttingen. Da zwischen Landkreis und Stadt in Bezug auf die Arbeitslosenverwaltung kein gutes Kooperationsklima herrscht, werden die Arbeitslosen gelegentlich die negativen Folgen tragen und zwischen den Ämtern hin und herlaufen.


In direkter Nachbarschaft zum Neuen Rathaus und Jobcenter befindet sich
der Landkreis auf der anderen Straßenseite der Reinhäuser Landstraße

 

Unterschiedliche Entscheidungen zwischen Landkreis (Träger) und Stadt
Beispiel: Kleinliche Regelung - Eine Geburt unter ALG II - Bedingungen

14.11.07 / Der goest-Redaktion wurde Anfang November ein Fall berichtet, der mit "Kinderarmut ganz konkret / aktuell" überschrieben war. In dem betreffenden Schreiben geht es um einPaar, das im Stadtbereich Göttingen wohnt und ALG II bezieht. Bereits im Februar 2007 hatte der Vater das zuständige Amt auf den voraussichtlichen Geburtstermin eines Kindes aufmerksam gemacht und "Mehrbedarf" gemeldet. 2 Wochen nach der Geburt des Kindes schickte er eine "förmliche Änderungsmeldung" an das Amt. Dann erst wurde ihm aber das wohl entscheidende Antragsformular zugeschickt. Nachdem er dieses Antragsformular ausgefüllt zurückgeschickt hatte wurde dem frisch gebackenen Vater mitgeteilt, dass er für den ersten Monat keine Zahlung von Mehrbedarf erwarten könne, weil "Leistungen erst ab dem Tag des Antrags-Eingangs bewilligt würden."
Dem Mann verschlugs erst die Sprache, dann wandte er sich an verschiedene Stellen, um seiner Empörung Ausdruck zu geben, so dass dieser Bericht auch den Sozialausschuss der Stadt Göttingen erreichte. Schließlich wurde ihm, so der Bericht weiter, mitgeteilt, dass "im Ausschuss für Soziales und Wohnungsbau bereits festgestellt wurde, dass hier leider ein Versehen passiert ist. Die für Sie nachteilige Entscheidung wird daher zurückgenommen." Das ist natürlich nicht so einfach wie es sich anhört, weil es permanent Reibereien zwischen den Sozialverwaltungen der Stadt einerseits als ausführender Behörde und dem Landkreis Göttingen als formal juristisch zuständigen "ALG II Träger" gibt. Nach Bekanntwerden im Sozialausschuss der Stadt wurde dem Vater nunmehr auch noch von politischer Prominenz eine Stellungnahme zugeschickt. Die Verweigerung des Mehrbedarfs wird in dieser Stellungnahme als "inhumane Praxis" bezeichnet, die "der Landkreis als Träger des SGB II" zu verantworten habe. Ausserdem heisst es darin: "Die Stadt Göttingen hat sich dem Landkreis widersetzt und diese Woche im Sozialausschuss entschieden, dass ab dem Tag der Geburt des Kindes Leistungen gewährt werden. Auch in ihrem Fall wird deshalb so verfahren, der Bescheid müsste Ihnen inzwischen zugegangen sein."

Wir haben im Landkreis um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt gebeten und folgende Antwort aus dem Dezernat I des Landkreises erhalten:
Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 13.11.2007 möchte ich Ihnen mitteilen, dass grundsätzlich für jedes neugeborene Kind - wie auch für alle anderen Personen - gemäß § 37 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Leistungen erst ab Antragstellung erbracht werden dürfen. Für Zeiten vor Antragstellung ist eine Leistungsgewährung somit gesetzlich ausgeschlossen. Der Landkreis Göttingen geht über diese gesetzlichen Vorgaben zugunsten der Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II jedoch hinaus, indem er den Eltern des Kindes eine Reaktionszeit von 14 Tagen einräumt. Wird innerhalb dieser Zeitspanne der Antrag auf Leistungen für das Kind - auch formlos - eingereicht, so werden rückwirkend bereits ab dem Tag der Geburt sämtliche Leistungen für das Kind gewährt. Die werdenden Eltern werden diesbezüglich von den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern in den Sozialämtern entsprechend beraten.
(...) Sofern im Einzelfall von den oben genannten Vorgaben abgewichen worden sein sollte, möchte ich die Eltern des Kindes bitten, mich entsprechend zu informieren. Gerne werde ich den Fall dann einer eingehenden Prüfung unterziehen.

Kommentar Man hätte dem Vater wohl VOR der Geburt seines Kindes ein Antragsformular aushändigen sollen mit dem dringenden Hinweis, dass binnen 14 Tage nach der Geburt der Antrag abgegeben worden sein muß. Sollte dies dem Vater nicht gesagt worden sein, wäre dies ein Grund - auch nach dem Regelkatalog des Landkreises nun nachträglich zu zahlen. Darüber hinaus muß man sich fragen was diese Befristung eigentlich soll. Bei der Geburt eines Kindes sind doch oftmals die Leute so durcheinander, dass sie nicht unbedingt auch noch an die Einhaltung von Formularfristen denken. Entscheidend ist doch, dass ein Säugling in einer ALG II abhängigen Familie zu erhöhtem finanziellen Bedarf führt (Babyausstattung, Windeln, Pflegemittel - auch für die Mutter) insofern sollten diejenigen, die diese Fristen festgelegt haben, mal einen Monat in der Säuglingspflege arbeiten (und ihnen nebenbei die Einhaltung von Fristen auferlegen).

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Hauptproblem: Die Regelsätze

Aus der Tabelle unten wird deutlich, dass es die Regelsätze zum Lebensunterhalt so knapp sind, dass davon kein Geld für die Bezahlung der Wohnung übrig blieben kann! Wer kann denn mit 131 Euro pro Monat für Essen auskommen?
Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Stand: 09/2004 Quelle: SGB II §20. Der Regelsatz (siehe Tabelle unten) ist von Sozialhilfesätzen* übernommen, dort bisher einzeln beantragte Kleidung, Wohnungsausstattung etc. sind jetzt als Pauschalen eingerechnet, was insgesamt weniger ergibt als bisherige Sozialhilfe. Was "angemessene" Heizkosten sind, ist in Gö noch nicht geklärt.

Sozialhilfe / Alg2
und die vorgesehene Aufteilung auf verschiedene Bereiche des alltäglichen Lebens
Regelsätze für Singels, Paare und zusätzliche Sätze pro Kind und die von den Behörden vorgesehene Aufteilung für verschiedene Bedarfe.

1 Single

100%

1 Paar

2x90%

1 Kind
15-18 J.
80%

1 Kind
bis 14 J.
60%

Der Regelsatz beinhaltet Ausgaben:

345,00

622,00

276,00

207,00

38% für Lebensmittel, Getränke, Tabak

131,10

236,36

104,88

78,66

10% für Bekleidung, Schuhe

34,50

62,20

27,60

20,70

8 % für Haushaltsenergie (ohne Heizung)

27,60

49,76

22,08

16,56

8 % für Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte

27,60

49,76

22,08

16,56

4 % für Gesundheitspflege

13,80

24,88

11,04

8,28

6 % für Verkehr (Bus, Bahn)

20,70

37,32

16,56

12,42

6 % für Telekom, Post

20,70

37,32

16,56

12,42

11 % für Freizeit, Kultur

37,95

68,42

30,36

22,77

3 % für Gaststätte + Beherbergung

10,35

18,66

8,28

6,21

6 % für Sonstige Waren + Dienstleistungen (Friseur, Körperpflege, Kontogebühren, etc.)

20,70

37,32

16,56

12,42

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1) Hartz IV Regelsätze für Unter-18jährige sind verfassungswidrig

2) Kinderbetreuungszuschlag - Landkreis unterliegt vor Gericht endgültig

3) Bundessozialgericht erlaubt den Trick mit der Warmwasserpauschale

4) Wohngemeinschaft zählt nicht als "Familie" ! Krankenhausverpflegung ist keine "Einkommen"

5) Zuckerkranken erst mal die Hilfe verweigern, dann weitersehen ...?

6) Keine milde Gabe an Weihnachten für ALG2 - Empfängerinnen

7) ArbeitnehmerInnen mit niedrigem Einkommen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II

8) Neuregelung Hinzuverdienstgrenzen: Ein Formular zum selber Ausrechnen des Anspruches

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Hartz IV Regelsätze für Unter-18jährige sind verfassungswidrig
29.1.09 / Das Bundessozialgericht in Kassel hat in seinem gestrigen Urteil die Hartz- IV-Regelsätze für Unter-18-Jährige als verfassungswidrig bewertet. Es hat deutlich gemacht, dass eine prozentuale Ermittlung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit hat das Gericht die Grundlage für eine Neuordnung der Hartz-IV- Gesetze gelegt, die Kinder und Jugendliche als Träger eigener Rechte und vollständige Individuen mit eigenen Bedarfen behandelt. Die im Rahmen des Konjunkturpakets beabsichtigte Bildung einer dritten Altersstufe durch die Bundesregierung wird diesem Anspruch nicht gerecht.

Kinderbetreuungszuschlag - Landkreis unterliegt vor Gericht endgültig
16.10.08 / : Jungen Familien wurde der Kinderbetreuungszuschlag nach BAföG seitens des Landkreises als Einkommen rechtswidrig auf die Sozialleistungen angerechnet . Der Landkreis hat in dem von uns eingeleiteten Eilverfahren vor dem SG Hildesheim nun vollständig anerkannt. In einem Abhilfebescheid vom 13.10.2008 heisst es: "Ebenso ist aus den Herrn xy gewährten Leistungen nach dem BAföG der Anteil für die Kinderbetreuungskosten herauszurechnen, da es sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs.. 3 Nr. 1a SGB II handelt". Der Landkreis hat damit anerkannt, dass der auf die Kinderbetreuungskosten entfallende Anteil des BAföG nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden kann. Einen Beschluss des Gerichts im Eilverfahren gibt es nach einem Anerkenntnis der Gegenseite nicht mehr.
Seit Anfang des Jahres erhalten Studierende und Auszubildende mit Kind, die BAföG-Leistungen beziehen, für das erste Kind einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 113 Euro und 85 Euro für jedes weitere Kind. Der Landkreis Göttingen rechnet diesen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG rechtswidrig in voller Höhe als Einkommen an. Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Landkreis stellt sich mit seiner Verfahrensweise sogar gegen die eindeutigen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit. Diese hat in ihren dienstlichen Anweisungen vom 30.01.2008 die Nichtanrechnung des Kinderbetreuungszuschlages auf Sozialleistungen aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung des Zuschlages verfügt. Auch der Bundestag hat erkannt, dass manche Sozialleistungsträger den Kinderbetreuungszuschlag entgegen seinem Willen auf Sozialleistungen als Einkommen anrechnen. Er hat daher sogar am 26.09.2008 eine Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beschlossen, um Missverständnisse auszuräumen. Diese Änderung muss aber noch den Bundesrat passieren.
Auszug aus einem Text von Rechtsanwalt Sven Adam

Bundessozialgericht erlaubt den Trick mit der Warmwasserpauschale
Am 27.02.2008 hat das BSG entschieden, dass von den Kosten der Unterkunft ein Abzug für die Warmwasserbereitung vorgenommen werden darf. Im Regelsatz, so das Gericht seien Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom in Höhe von 20,74 € monatlich enthalten. Die Kosten der Warmwasserbereitung werden dabei mit 6,22 € angesetzt. Die Sozialbehörden seien daher berechtigt, dieses Geld von der KdU-Leistung abzuziehen.
Das Bundessozialgericht hob damit u.a. die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 29.3.07 auf, das zu der Auffassung gekommen war, ALG II Empfängern dürften die Warmwasserkosten nicht vom Mietzuschuss abgezogen werden. Anders sei für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert.

Wohngemeinschaft zählt nicht als "Familie" ! Krankenhausverpflegung ist keine "Einkommen"
19.06.2008 / Text: Rechtsanwalt Sven Adam / Die Hartz-4-Vergabepraxis im Landkreis Göttingen ist auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts in verschiedenen Belangen rechtswidrig. Das geht aus zwei Entscheidungen der obersten Sozialrichter aus Kassel vom Mittwoch hervor.
Die beiden Revisionsentscheidungen betreffen Leistungskürzungen bei den Kosten der Unterkunft für WG-Bewohner und die Praxis, das bei einem Krankenhausaufenthalt den ALG2-Empfängern durch das Krankenhaus zur Verfügung gestellte Essen als Einkommen anzurechnen. (...) Die erste Entscheidung bezieht sich auf die Kosten der Unterkunft in Wohngemeinschaften. Der Landkreis Göttingen behandelt in seiner gängigen Praxis Wohngemeinschaften als Familien. Dies hat zur Folge, dass für die betroffenen Personen mitunter sogar nur 136,25 Euro Mietkosten pro Monat als angemessen angesehen werden, wofür man in Göttingen kein WG-Zimmer findet. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II gelten bei WG-Zimmern nun auch höchstrichterlich bestätigt die gleichen Angemessenheitsgrenzen, als würde man allein in einer Wohnung leben. (....) Ähnlich entschied das Bundessozialgericht hinsichtlich der Anrechnung von während eines Krankenhausaufenthaltes zur Verfügung gestellter Verpflegung.
Der Landkreis rechnet in diesen Fällen den Betroffenen die Verpflegung als Einkommen an und kürzt so die monatlichen Leistungen. Nach Überzeugung der Kasseler Richter gab es bis Ende 2007 keine rechtliche Grundlage dafür, zur Verfügung gestelltes Essen als Einkommen anzurechnen (Az.: B 14 AS 22/07 R und B 14 AS 46/07 R). Damit ist eine große Anzahl an Klagen für die Zeit bis Ende 2007 nun gegen den Landkreis entschieden. (...) "Der Landkreis hat hier gleich eine doppelte Ohrfeige für seinen Umgang mit hilfebedürftigen Menschen erhalten. (..) "Jeder Betroffene sollte Widerspruch gegen derartige Leistungskürzungen einlegen und ggf. bei dem Sozialgericht klagen. Die Erfolgsaussichten stehen gut." erläutert der Göttinger Anwalt."

Zuckerkranken erst mal die Hilfe verweigern, dann weitersehen ...?
Behörden setzen entgegen aktueller Rechtsprechung Sparpolitik gegen kranke Arbeitslose durch. Hierzu kommentierte ein Mitglied des Sozialausschusses: "In der letzten Kreistagssitzung habe ich angeregt grundsätzlich im Sinne der Betroffenen zu entscheiden und sich öffentlich für das bisherige Verhalten zu entschuldigen" so Nicolai Zipfel, Kreistagsabgeordneter und Mitglied im Sozialausschuss." Pressemitteilung vom 22. Mai 2008

"In einer internen Verfügung, die offenbar auf den Landkreis Göttingen als zuständigem Leistungsträger zurückgeht, weist die Stadt Göttingen ihre Sachbearbeiter an, entgegen aktueller Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen den Anträgen auf den Mehrbedarf nicht zu entsprechen. Aus dem Schreiben, welches dieser Pressemitteilung angefügt ist, geht hervor, dass die Behörde dadurch Kosten sparen will. (...)
Bei Erstentscheidungen über einen sog. "Mehrbedarfsantrag" sei dieser grundsätzlich abzulehnen. Erst, wenn der Leistungsempfänger Widerspruch einlegt, würde dem Antrag stattgegeben.(...). In einem Beschluss vom 31.01.2008 verpflichtete das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen den Landkreis Göttingen daher, bei den genannten Erkrankungen Diabetes mellitus, Hyperlipidämie und Hyperurikämie einen monatlichen Mehrbedarf zuzuerkennen. Die Beträge variieren je nach Erkrankung zwischen ca. 30,00 € und 51,00 € monatlich. (...) Mit der genannten internen Anweisung wird sich allerdings über diese Rechtsprechung hinweggesetzt. Der Landkreis Göttingen war in letzter Zeit mehrfach aufgrund seines Umgangs mit Sozialleistungsempfängern in die Kritik geraten."
Auszüge / Pressemitteilung von Rechtsanwalt Sven Adam

Keine milde Gabe an Weihnachten für ALG2 - Empfängerinnen
Im Regelsatz nach SGB 2 sind keine zusätzlichen Ausgaben für Weihnachten vorgesehen. D.h. der monatliche Betrag, der sowieso nicht reicht, erlaubt keine Zusatzausgaben an Weihnachten - und das bedeutet folglich: Weihnachten für Hartz 4 fällt aus!
Im Rat der Stadt Göttingen wurde der Antrag der Linken auf eine Sonderzahlung zu Weihnachten 2006 abgelehnt. Besonders hervorgetan hat sich dabei der inzwischen zurückgetretene Herr Arnold von der CDU, aber auch die Grünen und die SPD waren dagegen. Es kamen aber auch von der SPD Einwände, eine Tatsache, die Ratsherr Patrick Humke von der GöLinken damals zutiefst erschütterte. Auch die SPD monierte, dass Kosten entstünden und jemand warf den Hinweis auf schätzungsweise 1 Million Euro in den Raum. Der Antrag wurde schließlich abgelehnt und in veränderter Form in den Sozialausschuss überwiesen. Danach gingen die Ratsmitglieder während der Pause in die Kantine und zum Buffet. Hühnerkeulen, kleine Fleischspiesse, Frikadellen, Salate, Schinken, Käse, Getränke; bezahlt von den Fraktionsgeldern.

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..Mehr ALG II Anspruch für Geringverdiener
ArbeitnehmerInnen mit niedrigem Einkommen haben ab 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II), ohne es zu wissen. Sie sollten Anspruch auf Arbeitslosengeld II prüfen

Am Monatsanfang tritt eine neue, verbesserte Regelung zur Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das ALG II in Kraft. Der DGB empfiehlt Gering- und Normalverdienern insbesondere mit Kindern und/oder höherer Mietbelastung ihren Anspruch prüfen zu lassen. Bereits bisher erhalten bundesweit 650.000 Familien ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen ALG II. Mit der Neuregelung wird diese Zahl noch nach oben gehen. Auch bei vielen ArbeitnehmerInnen in Göttingen reicht der Lohn nicht zum Leben. Die Grundsicherungsleistung ALG II steht diesen Menschen zu.
Die Einkommensgrenze für ALG II-Ansprüche wurde nach oben geschoben. Das bedeutet dass z.B. eine Familie mit zwei Kindern in den alten Bundesländern bis zu einem Bruttoeinkommen von ca. 2.000 Euro noch einen ergänzenden Anspruch hat. [In neuen Bundesländern: bei Alleinerziehenden mit einem Kind läuft ALG II-Anspruch bei knapp 1.700 Euro Bruttolohn aus.]
Auch wenn im Ergebnis nur ein geringer ALG II-Zahlbetrag herauskommt, ist ein Antrag sinnvoll. ALG II-Empfänger sind unabhängig von der Höhe ihres Leistungsanspruchs gesetzlich renten- und krankenversichert. Außerdem kommen Vergünstigungen z.B. bei GEZ-Gebühren hinzu.
Scharf kritisierte der DGB, dass die Regelung nur bei ALG II-Bescheiden ab Oktober 2005 oder bei Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt. "Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, die beseitigt werden muss. Der DGB schlägt vor, dass auch jetzige ALG II-Bescheide neuberechnet werden in Fällen, in denen die Empfänger dies ausdrücklich wünschen. Damit lässt sich eine Neuberechnung aller derzeit 650.000 Fälle von ALG II-Empfängern mit Erwerbseinkommen vermeiden." Der Ombudsrat der Bundesregierung sieht hier ebenfalls Nachbesserungsbedarf. Arbeitnehmer/innen können einen ALG II-Anspruch beim örtlichen Job-Center prüfen lassen.

Neuregelung Hinzuverdienstgrenzen:
Die Freibetragsregelung setzt beim Bruttoeinkommen (bisher Netto) an. Die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen bleiben grundsätzlich anrechnungsfrei (sog. Grundfreibetrag). Vom übersteigenden Einkommen bleiben 20 Prozent bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro frei. Für Einkommen oberhalb 800 Euro bleiben weitere 10 Prozent anrechnungsfrei, aber nur bis zu einer Obergrenze von 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro bei Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind). Bei Einkommen von mehr als 400 Euro kann anstelle des Grundfreibetrags ein individueller Freibetrag beantragt werden, wenn die Werbungskosten (Fahrtkosten, Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge etc.) sowie Beiträge zur geförderten Altersvorsorge und angemessene Versicherungsbeiträge insgesamt über 100 Euro liegen. Leider wird weiterhin das Partnereinkommen in gleichem Umfang auf den ALG II-Bedarf angerechnet.

Zuschrift eines Betroffenen: 8.12.06 / "ich hab mich noch ein wenig umgesehen und denke, dass die in Frage kommenden Paragrafen im SGBII zu finden sind und zwar §29 (Einstiegsgeld) und §30 (Freibeträge vom Einkommen). Die Arbeitsagentur mit der Suche zu beauftragen hat in meinen Augen nur wenig Sinn, da zumindest in meinem Fall ganz gerne recht lustlose und wenig informierte Mitarbeiter anzutreffen sind. Anders ausgedrückt: Bisher hatte ich nur Ärger mit denen und die rechte Hand weiss nicht, was die Linke tut."

Rechenbeispiele:

A) Paar mit zwei Kindern in Westdeutschland, Alleinverdiener (LStKl III, 2.000 Brutto)
Regelsätze Eltern: 622 Euro (je 311 Euro)
Regelsätze Kinder: 414 Euro (je 207 Euro bei unter 14 Jahren)
Warmmiete: 538 Euro
Regelbedarf: 1.574 Euro
Nettolohn: 1.549 Euro
Kindergeld: 308 Euro
abzgl. Freibetrag Erwerbstätigkeit: 310 Euro
anrechenbares Einkommen: 1.547 Euro
ALG II-Anspruch: 27 Euro (1.574 Euro abzgl. 1.547 Euro)


B) Alleinerziehende in den neuen Bundesländern (LStKl I, 1.650 Brutto) mit einem Kind unter 7 Jahren
Regelsatz Mutter: 331 Euro
Regelsatz Kind: 199 Euro
Warmmiete: 347 Euro
Mehrbedarf Alleinerziehung: 119 Euro
Regelbedarf: 996 Euro
Nettolohn: 1.112 Euro
Kindergeld: 154 Euro abzgl. Freibetrag
Erwerbstätigkeit: 310 Euro
anrechenbares Einkommen: 956 Euro
ALG II-Anspruch: 40 Euro (996 Euro abzgl. 956 Euro)

C) Paar mit 2 Kindern, Alleinverdiener mit 1.600 Euro Bruttolohn
100 Euro (Grundfreibetrag) + 140 Euro (20% vom Einkommensteil 100 bis 800 Euro) + 70 Euro (10% vom Einkommensteil 800 bis 1.500 Euro) = 310 Euro Gesamtfreibetrag
Vom Nettolohn (hier 1.191 Euro) bleiben 310 Euro anrechnungsfrei;
Aus dem Rest (881 Euro) ergibt sich der ALG II-Anspruch der Familie.
Im Beispielsfall besteht ab 1. Oktober noch ein ALG II-Anspruch von 385 Euro bisher nur 349 Euro.


Weitere Änderungen zum 1. Oktober 05
* Die Eigenheimzulage wird nicht mehr als Einkommen angerechnet, wenn sie nachweislich zur Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie eingesetzt wird.
* Für Jugendliche unter 15 Jahren (Sozialgeldempfänger) wird ebenfalls ein Freibetrag von 100 Euro eingeräumt, wenn sie einen "Job" (z.B. Zeitungsaustragen) haben.
* Einmalige Einnahmen (z.B. Einkommenssteuererstattung) werden in Zukunft "für einen angemessen Zeitrauem" aufgeteilt (z.B. gezwölftet), statt wie bisher zu einem (befristeten) völligen Wegfall der Leistung zu führen.
* Der Pauschbetrag für Fahrtkosten zur Arbeit mit dem PKW wird von 6 Cent pro Entfernungskilometer auf 20 Cent erhöht, wenn die Nutzung des ÖPNV nicht möglich oder zumutbar ist. Diese Regelung hat dann Bedeutung, wenn der Grundfreibetrag von 100 Euro im Einzelfall überschritten wird.
* Kindergeld für volljährige Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern leben, wird nicht mehr als Einkommen bei den hilfebedürftigen Eltern angerechnet, wenn diese nachweisbar das Kindergeld weiterreichen.

Ein Formular zum selber Ausrechnen des Anspruches als pdf-date auf der Webseite www.erwerbslos.de der gewerkschaftlichen Koordination für Arbeitlosengruppen. In der Suche dort ALG II für Geringverdienende eingeben. >> PDF-Formular

 

Bewertung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom Februar 2010

Bundesverfassungsgericht am 9.2.2010: Regelsätze sind nicht verfassungsgemäß
"Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann."(Quelle BVerfG)

Ohne Engagement und Druck wird es nicht zu einer vorteilhaften Umsetzung des Urteils kommen
"Nachdem das Gericht jetzt nur sehr unklare Maßgaben gesetzt hat, wie diese Neubemessung der Regelleistungen auszusehen hat, ist es jetzt geboten, entsprechende „Nachhilfe“ durch die Betroffenen und die Sozial- und Wohlfahrtsverbände zu geben. Das Jahr 2010 sollte zu einem Jahr der Proteste gegen Niedriglohn, Sozialkürzung und für das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben werden." (Harald Thomé)

Harald Thomé Newsletter
Im Gegensatz zu den meisten Stellungnahmen findet Harald Thomé Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht das Gerichtsurteil zu einem Teil enttäuschend, denn das Urteil sieht keine Möglichkeit zu rückwirkenden Forderungen vor, die Kampagne für Überprüfungsanträge ist damit gescheitert."Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es die Höhe der Regelleistungen gegenwärtig für verfassungswidrig hält, es keinen rückwirkenden Handlungsbedarf sieht und angeordnet, dass diese (lediglich) für die Zukunft neu festzusetzen seien." Das ergibt sich aus Randziffer 219 des Bundesverfassungsgerichtsurteils . (Um Mißverständnissen vorzubeugen: Harald Thomé hat in Tacheles.de vorher vehement für die Überprüfungsanträge geworben.) Als vorteilhaft sieht Thomé die "Schaffung einer Anspruchsgrundlage für laufende atypische Bedarfe, höhere Regelleistungen für Kinder, möglicherweise auch für Erwachsene bis hin zu einer ganz klaren Abfuhr an die Forderungen (..) die eine Kürzung der Regelleistung fordern."

Der Paritätische ...
begrüßt das Urteil: Es muss nun genau ermittelt werden, was Kinder brauchen, denn der bisher bestehende einfache Abschlag vom Regelsatz Erwachsener lässt ihre kindspezifischen Bedürfnisse völlig außer Acht Die Folgen waren bislang absurd: So rechnet die Bundesregierung jedem Säugling monatlich 11,90 Euro für Tabak und alkoholische Getränke zu. Ein Bedarf für Windeln ist hingegen überhaupt nicht vorgesehen, und für Spielzeug werden Kindern gerade einmal 62 Cent pro Monat zugerechnet. Die Einschulung, die Anschaffung eines Fahrrads oder dringend benötigte Nachhilfestunden sollten auch für Hartz IV-Familien wieder finanzierbar sein. (aus: Pressemitteilung 9.2.10)

Die Partei DieLinke ...
Landtagsfraktion sieht sich im Urteil der Verfassungsrichter bestätigt:" Hartz IV gehört abgeschafft! (...) Nun müssten die Regelsätze schnellstmöglich deutlich angehoben werden." (9.2.10 , siehe auch News). Die Kreistagsfraktion: „Ganz ähnliche Probleme bestehen bei der Verhängung von Sanktionen gegen Empfänger/innen von Hartz IV, bei Kürzungen der Kosten der Unterkunft und beim Zwang so genannte Ein-Euro-Jobs auszuführen.“ Es könne zum Beispiel nicht rechtens sein, dass das Geld in Familien von Hartz IV-Empfänger/innen weder für Nachhilfeunterricht für die Kinder, noch für die Teilnahme an einer Klassenfahrt ausreichen würde. So könne gesellschaftliche Teilhabe nicht garantiert werden!"

Pferdefuß?
Allerdings kann die vom Gericht geforderte individuelle Ermittlung des Bedarfs auch einen Pferdefuß haben. Es muß vor Ort durchgesetzt werden, was der reale Bedarf ist! Könnte dann ein uneinsichtiger Sachbearbeiter dann vielleicht den Bedarf sogar noch unter den Satz kürzen, der heute zwar auch zu niedrig ist, aber immerhin feststeht? Vielleicht werden auch Sachmittel, Dienstleistungen und Gutscheine statt Geld zur Deckung des Bedarfs angeboten?

8.2.10 / 9.2.10 Der Landkreis Göttingen scheint den Eindruck erwecken zu wollen, dass es bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur um Leistungen für Kinder ginge und es je nach Gerichtsurteil automatisch zu einer Nachzahlung käme und auch die Stadt Göttingen verbreitet dies im Auftrag des Landkreise. Das Bündnis gegen Ämterschikane befürchtet nun, "Betroffenen könnte hierdurch das Stellen von Überprüfungsanträgen als sinnlos erscheinen." Das Bündnis meint man solle auf jeden Fall "einen Überprüfungsantrag stellen(...) , wenn man für den Fall eines positiven Urteils des BVerfG Ansprüche auch rückwirkend für bis zu vier Jahre sichern will." (Nachtrag: der ist leider NICHT eingetreten - siehe oben die Bewertung durch Thomé) Das Bündnis bemängelt , dass in dem Schreiben der Stadt Göttingen im Namen und Auftrag des Landkreises Göttingen werden die ALG II BezieherInnen nicht darauf hingewiesen, dass sie solche Überprüfungsanträge stellen müssen wenn sie das Geld haben wollen.

Aus dem Schreiben der Stadt Göttingen, im Auftrag des Landkreises Göttingen:
"[...] Dem Bundesverfassungsgericht liegt die Frage vor, ob die Vorschrift, mit der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vom Hundert der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (Vorlagebeschluss des BSG vom 27.1.2009 - B 14/11b AS 9/07; B 14 AS 5/08R). (...) Die Änderung zu Ihren Gunsten wird in diesem Fall von Amts wegen vorgenommen; ein Widerspruch, der sich allein auf die vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Rechtsfrage bezieht, ob der Regelsatz für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verfassungsgemäß ist, ist damit nicht erforderlich"