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Hartz 4, ALG II

Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II

Abzug von ALG 2 beim "Tagessatz"
"Kinderbetreuungszuschlag" als Einkommen?
Erhöhung des Regelsatzes um "4 Euro" ein Witz
Aktuelle Rechtsprechung / Bundessozialgericht
Kleinliche Regelung bei Geburt
Keine milde Gabe an Weihnachten
ALG II Zusatzgeld für Geringverdiener/innen
ALG II Kindergeld , Widersprüche, Datenschutz
Jobcenter und KaöR

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> Betteleiskandal / Sozialhilfe

Information über alle Fragen auf der überregionalen Seite >> Tacheles


Da der Betteleiskandal formal unter SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung) fällt und nicht nach SGB II als Hartz4 Zahlung läuft wurde die Berichterstattung auf eine gesonderte Seite verschoben

Was bringt das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 9.2.10 ?

Ohne Engagement und Druck wird es nicht zu einer vorteilhaften Umsetzung des Urteils kommen

"Nachdem das Gericht jetzt nur sehr unklare Maßgaben gesetzt hat, wie diese Neubemessung der Regelleistungen auszusehen hat, ist es jetzt geboten, entsprechende „Nachhilfe“ durch die Betroffenen und die Sozial- und Wohlfahrtsverbände zu geben. Das Jahr 2010 sollte zu einem Jahr der Proteste gegen Niedriglohn, Sozialkürzung und für das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben werden." (Harald Thomé)

Harald Thomé Newsletter
Im Gegensatz zu den meisten Stellungnahmen findet Harald Thomé Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht das Gerichtsurteil zu einem Teil enttäuschend, denn das Urteil sieht keine Möglichkeit zu rückwirkenden Forderungen vor, die Kampagne für Überprüfungsanträge ist damit gescheitert."Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es die Höhe der Regelleistungen gegenwärtig für verfassungswidrig hält, es keinen rückwirkenden Handlungsbedarf sieht und angeordnet, dass diese (lediglich) für die Zukunft neu festzusetzen seien." Das ergibt sich aus Randziffer 219 des Bundesverfassungsgerichtsurteils . (Um Mißverständnissen vorzubeugen: Harald Thomé hat in Tacheles.de vorher vehement für die Überprüfungsanträge geworben.) Als vorteilhaft sieht Thomé die "Schaffung einer Anspruchsgrundlage für laufende atypische Bedarfe, höhere Regelleistungen für Kinder, möglicherweise auch für Erwachsene bis hin zu einer ganz klaren Abfuhr an die Forderungen (..) die eine Kürzung der Regelleistung fordern."

Der Paritätische ...
begrüßt das Urteil: Es muss nun genau ermittelt werden, was Kinder brauchen, denn der bisher bestehende einfache Abschlag vom Regelsatz Erwachsener lässt ihre kindspezifischen Bedürfnisse völlig außer Acht Die Folgen waren bislang absurd: So rechnet die Bundesregierung jedem Säugling monatlich 11,90 Euro für Tabak und alkoholische Getränke zu. Ein Bedarf für Windeln ist hingegen überhaupt nicht vorgesehen, und für Spielzeug werden Kindern gerade einmal 62 Cent pro Monat zugerechnet. Die Einschulung, die Anschaffung eines Fahrrads oder dringend benötigte Nachhilfestunden sollten auch für Hartz IV-Familien wieder finanzierbar sein. (aus: Pressemitteilung 9.2.10)

Die Partei DieLinke ...
Landtagsfraktion sieht sich im Urteil der Verfassungsrichter bestätigt:" Hartz IV gehört abgeschafft! (...) Nun müssten die Regelsätze schnellstmöglich deutlich angehoben werden." (9.2.10 , siehe auch News). Die Kreistagsfraktion: „Ganz ähnliche Probleme bestehen bei der Verhängung von Sanktionen gegen Empfänger/innen von Hartz IV, bei Kürzungen der Kosten der Unterkunft und beim Zwang so genannte Ein-Euro-Jobs auszuführen.“ Es könne zum Beispiel nicht rechtens sein, dass das Geld in Familien von Hartz IV-Empfänger/innen weder für Nachhilfeunterricht für die Kinder, noch für die Teilnahme an einer Klassenfahrt ausreichen würde. So könne gesellschaftliche Teilhabe nicht garantiert werden!"

Pferdefuß?
Allerdings kann die vom Gericht geforderte individuelle Ermittlung des Bedarfs auch einen Pferdefuß haben. Es muß vor Ort durchgesetzt werden, was der reale Bedarf ist! Könnte dann ein uneinsichtiger Sachbearbeiter dann vielleicht den Bedarf sogar noch unter den Satz kürzen, der heute zwar auch zu niedrig ist, aber immerhin feststeht? Vielleicht werden auch Sachmittel, Dienstleistungen und Gutscheine statt Geld zur Deckung des Bedarfs angeboten?

Bundesverfassungsgericht am 9.2.2010: Regelsätze sind nicht verfassungsgemäß
"Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann."(Quelle BVerfG)

8.2.10 / 9.2.10 Der Landkreis Göttingen scheint den Eindruck erwecken zu wollen, daß es bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur um Leistungen für Kinder ginge und es je nach Gerichtsurteil automatisch zu einer Nachzahlung käme und auch die Stadt Göttingen verbreitet dies im Auftrag des Landkreise. Das Bündnis gegen Ämterschikane befürchtet nun, "Betroffenen könnte hierdurch das Stellen von Überprüfungsanträgen als sinnlos erscheinen." Das Bündnis meint man solle auf jeden Fall "einen Überprüfungsantrag stellen(...) , wenn man für den Fall eines positiven Urteils des BVerfG Ansprüche auch rückwirkend für bis zu vier Jahre sichern will." (Nachtrag: der ist leider NICHT eingetreten - siehe oben die Bewertung durch Thomé) Das Bündnis bemängelt , daß in dem Schreiben der Stadt Göttingen im Namen und Auftrag des Landkreises Göttingen werden die ALG II BezieherInnen nicht darauf hingewiesen, daß sie solche Überprüfungsanträge stellen müssen wenn sie das Geld haben wollen.

Aus dem Schreiben der Stadt Göttingen, im Auftrag des Landkreises Göttingen:
"[...] Dem Bundesverfassungsgericht liegt die Frage vor, ob die Vorschrift, mit der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vom Hundert der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festgesetzt wird, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. (Vorlagebeschluss des BSG vom 27.1.2009 - B 14/11b AS 9/07; B 14 AS 5/08R). (...) Die Änderung zu Ihren Gunsten wird in diesem Fall von Amts wegen vorgenommen; ein Widerspruch, der sich allein auf die vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Rechtsfrage bezieht, ob der Regelsatz für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verfassungsgemäß ist, ist damit nicht erforderlich"

 

 

Konzert gegen ALG2 Formulare

20.6.09 / JUZI Ska Punk Konzert Beginn 21 Uhr RSO - Rogue Steady Orchestra Die Göttinger Polit-Ska-Punk Band mit 4 köpfigem Bläser-Satz . E-EGAL aus Braunschweig nehmen (nicht nur) sich selbst komplett auf die Schippe (nennen sich Randgruppenband) und bieten mit ihrem Ska-Punk/Rock/Blues eine großartige Unterhaltung.

Mit Hilfe dieses Konzertes soll Geld reinkommen für ein Vorgehen gegen die irreführenden ALG 2 - Formulare des "Fachamt für Soziales". Zu dem Grund des Konzertes: Das Fachamt für Soziales in Göttingen stellt ein Formular für die Antragstellung auf ALG2 zur Verfügung, dieses Formular bedient sich Formulierungen, die zu einem fehlerhaften Ausfüllen verleiten. Zusätzlich wird gefordert, das Menschen, die mit mehreren Personen in einem Haushalt leben (z.B. in WGs) Angaben über ihre MitbewohnerInnen machen sollen. Hierbei geht es u.a. um so Sachen wie Aufenthaltstatus, Arbeitserlaubnis, Beruf etc. - Es werden hier also erstmal willkürlich Daten gesammelt, unabhängig davon ob diese für die Antragsprüfung nötig sind oder nicht. Wer diese Sachen nicht ausfüllt bekommt unterschiedliche Reaktionen - vom durchwinken bis zu "das müssen sie ausfüllen sonst kriegen sie kein Geld" wird vermutlich alles dabei sein. Interessant sind hier immer wieder die verschieden Ansichten/Wissensgrundlagen der MitarbeiterInnen im FA Soziales der Stadt Göttingen - was viele von Ihnen nicht wissen: FÜR DIE ANTRAGSSTELLUNG VON ALG2 MUSZ DAS FORMULAR DER STADT NICHT BENUTZT WERDEN! Um hier den (juristischen) Spielraum auszutesten und mögliche 'alternativen' zu dem Formular der Stadt Göttingen zu entwickeln, wird Geld benötigt - deswegen dieses Konzert!

 

Abzüge bei TagessatzverkäuferInnen vom ALG 2

4.4.09 / Einem Verkäufer des TagesSatz wurde Geld aus dem Tagessatzverkauf von der Grundsicherung (Sozialhilfe) abgezogen. Dafür war die Stadt zuständig (SGB XII ) . Im Zuge der Bettelei-Affaire hat die Stadt nun auch diese Maßnahme auch zurückgenommen. Allerdings werden demgegenüber diejenigen benachteiligt, die ALG2 bekommen. Verkäufer/innen des Tagessatzeses (die ALG 2 bekommen) dürfen monatlich nur maximal 100 Euro aus dem Tagessatzverkauf behalten. Alles was darüber hinausgeht wird vom Landkreis (Zuständig für SGB II) abgezogen. Nun darf die Stadt nach dem Betteleiskandal und der Rücknahme ihrer Kürzungen bei Kritik wieder auf den Landkreis verweisen.

29.3.09 / In der Stellungnahme fragte Gerd Nier "Müssen wir demnächst tatsächlich damit rechnen, dass auch dem Verkäufer der Obdachlosenzeitung in der Fußgängerzone, der vermutlich ebenso Leistungen nach SGB XII oder II erhält die 50 Cent „Überzahlung“ als Einkommen angerechnet wird, die wir eigentlich ihm zukommen lassen wollen?"
Diese Frage ist nicht unbegründet. Der goest-Redaktion liegt (von andererr Seite) die Information vor, daß den TagessatzverkäuferInnen gedroht wird, es würde keine Grundsicherung mehr gezahlt, wenn nicht ab sofort die Tagessatz-Verkaufszahlen pro Monat genau angegeben werden, damit die entsprechenden Einkünfte vom Unterhalt abgezogen werden können.
Statt ein Hilfsprojekt für Obdachlose und andere Menschen in Armut zu fördern zieht hier die Stadt die Schraube wieder mal an der unmenschlichsten Stellen an. Das Tagessatzprojekt wurde gegründet, um den Verkäufer/innen des Tagessatzes über diese Kleintätigkeit gerade wieder etwas Würde und Selbstachtung zu vermitteln. Und nun produziert das Sozialamt eine zynische Entwürdigung: die TagessatzverkäuferInnen müssen Angst vor einer 24-Stunden-Kontrolle durch die Stadt und dem Entzug ihrer Grundsicherung haben.

Öffentliche Stellungnahme Straßenmagazin TagesSatz e. V. Göttingen
zu Presseartikeln betreff. "Sozialamtsdrohungen gegen TagesSatz-VerkäuferInnen"
(gemeint ist wohl der obige kurze Artikel von goest, der nicht explizit genannt wird)
(Auszug**) (...) Leider besteht tatsächlich seit kurzer Zeit die Tendenz, dass Verkäufer, die auf die Unterstützung durch ALG II oder Grundsicherung existenziell angewiesen sind, dringend zur Veröffentlichung ihrer, im Verhältnis geringen und hart erworbenen, Verkaufserlöse angehalten werden. Bei Verweigerung besteht die Gefahr der kompletten Leistungsverweigerung bzw. der massiven -Kürzung. Diese Gefahr löste derzeit unter den Verkäufern bereits das Gefühl von durchgehender Überwachung und Angst aus. Dies ist unseren Zielen, an denen auch die Stadt und der Landkreis Göttingen ein Interesse haben sollte, in keiner Weise förderlich! Insofern stellten wir bereits im Januar 2009 die Anfrage an das Göttinger Sozialdezernat nach Freibeträgen für VerkäuferInnen, die gleichzeitig Grundsicherungsempfänger der Stadt Göttingen sind. Ebenso kritisierten wir die Anrechnung der Verkaufserlöse über 100 € auf das ALG II durch das Göttinger Sozialamt, wie bereits häufig vorgekommen. Die Einnahmen aus dem TagesSatz-Verkauf reichen in keinem Fall aus, um die Lebenserhaltungskosten abzudecken, sondern sind vielmehr als psychologische Stütze anzusehen, die die Eingliederung in einen festen Tagesablauf durch einen regelmäßigen Verkauf fördern! Der TagesSatz wünscht sich für seine Verkäufer, dass die Verkaufserlöse generell nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden! "
Jörg Sanders (Vorstand und Mitglied der Redaktion TagesSatz e. V. Göttingen), Juliane Michael (Vertriebsleitung und Mitglied der Redaktion TagesSatz e. V.)

** Hinweis: Die gesamte Stellungnahme (30.3.09), die im ersten Teil eine Distanzierung von einer Verbindung zum Betteleinkünfteskandal enthält (!) ist auf der Seite Presseerklärungen in goest zu finden. - Inzwischen ist eine zweite Pressemitteilung (31.3.09) erschienen in der auch vom Tagessatz explizit beide Fälle miteinander verbunden gesehen werden!

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Hartz IV Regelsätze für Unter-18jährige sind verfassungswidrig

29.1.09 / Das Bundessozialgericht in Kassel hat in seinem gestrigen Urteil die Hartz- IV-Regelsätze für Unter-18-Jährige als verfassungswidrig bewertet. Es hat deutlich gemacht, dass eine prozentuale Ermittlung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit hat das Gericht die Grundlage für eine Neuordnung der Hartz-IV- Gesetze gelegt, die Kinder und Jugendliche als Träger eigener Rechte und vollständige Individuen mit eigenen Bedarfen behandelt. Die im Rahmen des Konjunkturpakets beabsichtigte Bildung einer dritten Altersstufe durch die Bundesregierung wird diesem Anspruch nicht gerecht.

Kinderbetreuungszuschlag

Landkreis unterliegt vor Gericht endgültig

16.10.08 / aus einem Text von Rechtsanwalt Sven Adam: Jungen Familien wurde der Kinderbetreuungszuschlag nach BAföG seitens des Landkreises als Einkommen rechtswidrig auf die Sozialleistungen angerechnet . Der Landkreis hat in dem von uns eingeleiteten Eilverfahren vor dem SG Hildesheim nun vollständig anerkannt. In einem Abhilfebescheid vom 13.10.2008 heisst es: "Ebenso ist aus den Herrn xy gewährten Leistungen nach dem BAföG der Anteil für die Kinderbetreuungskosten herauszurechnen, da es sich hierbei um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs.. 3 Nr. 1a SGB II handelt". Der Landkreis hat damit anerkannt, dass der auf die Kinderbetreuungskosten entfallende Anteil des BAföG nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden kann. Einen Beschluss des Gerichts im Eilverfahren gibt es nach einem Anerkenntnis der Gegenseite nicht mehr.

6.10.08 / Seit Anfang des Jahres erhalten Studierende und Auszubildende mit Kind, die BAföG-Leistungen beziehen, für das erste Kind einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von monatlich 113 Euro und 85 Euro für jedes weitere Kind. Der Landkreis Göttingen rechnet diesen Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG rechtswidrig in voller Höhe als Einkommen an. Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Landkreis stellt sich mit seiner Verfahrensweise sogar gegen die eindeutigen Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit. Diese hat in ihren dienstlichen Anweisungen vom 30.01.2008 die Nichtanrechnung des Kinderbetreuungszuschlages auf Sozialleistungen aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung des Zuschlages verfügt. Auch der Bundestag hat erkannt, dass manche Sozialleistungsträger den Kinderbetreuungszuschlag entgegen seinem Willen auf Sozialleistungen als Einkommen anrechnen. Er hat daher sogar am 26.09.2008 eine Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beschlossen, um Missverständnisse auszuräumen. Diese Änderung muss aber noch den Bundesrat passieren.
Auszug aus einem Text von Rechtsanwalt Sven Adam

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"Erhöhung" des Regelsatzes um 4 Euro
Und davon sollen
3 Euro gleich wieder abgezogen werden!

21.7.08 / Dass in einem Umfeld mit ständigen Verteuerungen der Lebenshaltungskosten lediglich 345 Euro zum Essen, Kleidung, Körperpflege zugestanden wird und davon auch noch für die nächste Waschmaschine gespart werden soll - das ist eine Beleidigung der Menschenwürde. Seit langem wird von Sozialverbänden und Arbeitslosengruppen eine angemessene Erhöhung verlangt. Nun hat die Regierung eine Erhöhung beschlossen aber diese Erhöhung ist im Grunde eine Unverschämtheit, denn es wurde eine monatlich "Erhöhung" um 4 Euro ( in Worten VIER Euro) verkündet. Bei 3 % Inflation nimmt der Kaufwert des Regelsatzes pro Jahr schon über 10 Euro ab. Und bei knapp über 1 % Erhöhung erfolgt hier quasi eine Reduzierung von Lebensunterhaltshilfen, die bereits am Existenzminimum und darunter liegen.


Jobcenter im Amtshaus neben dem Neuen Rathaus, Bild rechts: Eingang - Hier wird der Vollzug geleistet - bei Beschwerden wird bequem auf die Verwaltung des Landkreises verwiesen

4 Euro Erhöhung, das ist schon eine derart satte Provokation, dass man denken könnte, schlimmer kann es ja garnicht kommen: aber was nun auf der kommunalen Ebene bzw. in der Verwaltung des Landkreises Göttingen passiert, setzt dem noch die Krone auf. In einer Mitteilung der Gruppe "Bündnis gegen Ämterschikane" wird darauf hingewiesen, dass von der geringen Erhöhung um 4 Euro nun auch noch bis zu 3 Euro mit irgendwelchen Verrechnungstricks wieder abgezogen werden. Die Rede ist dabei von einer Trickserei über die "Warmwasser- und Kochfeuerungspauschale", die terminlich exakt zu dem Zeitpunkt stattfand als die Regelsatzerhöhung eingeführt werden sollte. Dass hierbei eigentlich der Landkreis die Verwaltung hat den Effekt, dass die Stadtverwaltung stets auf die Schuld beim Kreis verweist.

Das "Bündnis gegen Ämterschickane" schreibt:
"Im Gegensatz zur ersten Regelsatzerhöhung lässt die Stadt Göttingen diese 4 Euro nicht den Alg II-BezieherInnen, sondern behält bis zu 3 Euro davon für sich selbst ein und bereichert sich so an Bundesmitteln, die den Alg II-BezieherInnen zukommen sollten, in einer monatlichen Größenordnung von 20.000 bis 30.000 Euro (bei deutlich über 10.000 Alg II- BezieherInnen). Bewerkstelligt wird diese asoziale Politik mittels einer Erhöhung der Warmwasser- und Kochfeuerungspauschale. Und das obwohl die Alg II-EmpfängerInnen auch hier schon wesentlich mehr bezahlen müssen als bei der Regelsatzberechnung 2005. Und auch in Zukunft werden diese Kosten voraussichtlich erheblich steigen."

Bei dem Versuch die Trickserei mit den Pauschalen und Regelleistungen und KdU usw. zu verstehen , stösst man ein Regelungs-Wirr-Warr in dem man sich tagelang verstricken kann ohne Klarheit zu gewinnen. In den Internetforen trifft man bundesweit auf verzweifelte Hilferufe von Arbeitslosen , die plötzlich weniger Geld zur Verfügung haben weil irgendwelche Warmwasserkosten abgezogen werden. Die Leute, die sich gegen die Behörden wehren wollen, sehen sich undurchsichtigen Verfahrensweisen gegenüber. Unfreundliche BehördenmitarbeiterInnen, die alles abblocken und einfach Geld nicht auszahlen, zurückhalten oder wieder zurückfordern treibt die Menschen entweder in die Resignation oder in die Wut. Zur Zeit scheint noch die Resignation zu überwiegen.

Bundessozialgericht erlaubt den Trick mit der Warmwasserpauschale
Am 27.02.2008 hat das BSG entschieden, dass von den Kosten der Unterkunft ein Abzug für die Warmwasserbereitung vorgenommen werden darf. Im Regelsatz, so das Gericht seien Leistungen für Warmwasserbereitung und Strom in Höhe von 20,74 € monatlich enthalten. Die Kosten der Warmwasserbereitung werden dabei mit 6,22 € angesetzt. Die Sozialbehörden seien daher berechtigt, dieses Geld von der KdU-Leistung abzuziehen.
Das Bundessozialgericht hob damit u.a. die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 29.3.07 auf, das zu der Auffassung gekommen war, ALG II Empfängern dürften die Warmwasserkosten nicht vom Mietzuschuss abgezogen werden. Anders sei für die Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert.

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Wohngemeinschaft zählt nicht als "Familie" ! Krankenhausverpflegung ist keine "Einkommen"

19.06.2008 / Text: Rechtsanwalt Sven Adam / Die Hartz-4-Vergabepraxis im Landkreis Göttingen ist auch nach Auffassung des Bundessozialgerichts in verschiedenen Belangen rechtswidrig. Das geht aus zwei Entscheidungen der obersten Sozialrichter aus Kassel vom Mittwoch hervor.
Die beiden Revisionsentscheidungen betreffen Leistungskürzungen bei den Kosten der Unterkunft für WG-Bewohner und die Praxis, das bei einem Krankenhausaufenthalt den ALG2-Empfängern durch das Krankenhaus zur Verfügung gestellte Essen als Einkommen anzurechnen. (...) Die erste Entscheidung bezieht sich auf die Kosten der Unterkunft in Wohngemeinschaften. Der Landkreis Göttingen behandelt in seiner gängigen Praxis Wohngemeinschaften als Familien. Dies hat zur Folge, dass für die betroffenen Personen mitunter sogar nur 136,25 Euro Mietkosten pro Monat als angemessen angesehen werden, wofür man in Göttingen kein WG-Zimmer findet. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II gelten bei WG-Zimmern nun auch höchstrichterlich bestätigt die gleichen Angemessenheitsgrenzen, als würde man allein in einer Wohnung leben. (....) Ähnlich entschied das Bundessozialgericht hinsichtlich der Anrechnung von während eines Krankenhausaufenthaltes zur Verfügung gestellter Verpflegung.
Der Landkreis rechnet in diesen Fällen den Betroffenen die Verpflegung als Einkommen an und kürzt so die monatlichen Leistungen. Nach Überzeugung der Kasseler Richter gab es bis Ende 2007 keine rechtliche Grundlage dafür, zur Verfügung gestelltes Essen als Einkommen anzurechnen (Az.: B 14 AS 22/07 R und B 14 AS 46/07 R). Damit ist eine große Anzahl an Klagen für die Zeit bis Ende 2007 nun gegen den Landkreis entschieden. (...) "Der Landkreis hat hier gleich eine doppelte Ohrfeige für seinen Umgang mit hilfebedürftigen Menschen erhalten. (..) "Jeder Betroffene sollte Widerspruch gegen derartige Leistungskürzungen einlegen und ggf. bei dem Sozialgericht klagen. Die Erfolgsaussichten stehen gut." erläutert der Göttinger Anwalt."

Zuckerkranken erst mal die Hilfe verweigern, dann weitersehen ...?
Anwalt: "Landkreis respektiert die aktuelle Rechtssprechung nicht."

Behörden setzen entgegen aktueller Rechtsprechung Sparpolitik gegen kranke Arbeitslose durch. Hierzu kommentierte ein Mitglied des Sozialausschusses: "In der letzten Kreistagssitzung habe ich angeregt grundsätzlich im Sinne der Betroffenen zu entscheiden und sich öffentlich für das bisherige Verhalten zu entschuldigen" so Nicolai Zipfel, Kreistagsabgeordneter und Mitglied im Sozialausschuss." Pressemitteilung vom 22. Mai 2008

"In einer internen Verfügung, die offenbar auf den Landkreis Göttingen als zuständigem Leistungsträger zurückgeht, weist die Stadt Göttingen ihre Sachbearbeiter an, entgegen aktueller Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen den Anträgen auf den Mehrbedarf nicht zu entsprechen. Aus dem Schreiben, welches dieser Pressemitteilung angefügt ist, geht hervor, dass die Behörde dadurch Kosten sparen will. (...)
Bei Erstentscheidungen über einen sog. "Mehrbedarfsantrag" sei dieser grundsätzlich abzulehnen. Erst, wenn der Leistungsempfänger Widerspruch einlegt, würde dem Antrag stattgegeben.(...). In einem Beschluss vom 31.01.2008 verpflichtete das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen den Landkreis Göttingen daher, bei den genannten Erkrankungen Diabetes mellitus, Hyperlipidämie und Hyperurikämie einen monatlichen Mehrbedarf zuzuerkennen. Die Beträge variieren je nach Erkrankung zwischen ca. 30,00 € und 51,00 € monatlich. (...) Mit der genannten internen Anweisung wird sich allerdings über diese Rechtsprechung hinweggesetzt. Der Landkreis Göttingen war in letzter Zeit mehrfach aufgrund seines Umgangs mit Sozialleistungsempfängern in die Kritik geraten."
Auszüge / Pressemitteilung von Rechtsanwalt Sven Adam

Kleinliche Regelung: Eine Geburt unter ALG II - Bedingungen
Unterschiedliche Entscheidungen zwischen Landkreis (Träger) und Stadt

14.11.07 / Der goest-Redaktion wurde Anfang November ein Fall berichtet, der mit "Kinderarmut ganz konkret / aktuell" überschrieben war. In dem betreffenden Schreiben geht es um einPaar, das im Stadtbereich Göttingen wohnt und ALG II bezieht. Bereits im Februar 2007 hatte der Vater das zuständige Amt auf den voraussichtlichen Geburtstermin eines Kindes aufmerksam gemacht und "Mehrbedarf" gemeldet. 2 Wochen nach der Geburt des Kindes schickte er eine "förmliche Änderungsmeldung" an das Amt. Dann erst wurde ihm aber das wohl entscheidende Antragsformular zugeschickt. Nachdem er dieses Antragsformular ausgefüllt zurückgeschickt hatte wurde dem frisch gebackenen Vater mitgeteilt, dass er für den ersten Monat keine Zahlung von Mehrbedarf erwarten könne, weil "Leistungen erst ab dem Tag des Antrags-Eingangs bewilligt würden."
Dem Mann verschlugs erst die Sprache, dann wandte er sich an verschiedene Stellen, um seiner Empörung Ausdruck zu geben, so dass dieser Bericht auch den Sozialausschuss der Stadt Göttingen erreichte. Schließlich wurde ihm, so der Bericht weiter, mitgeteilt, dass "im Ausschuss für Soziales und Wohnungsbau bereits festgestellt wurde, dass hier leider ein Versehen passiert ist. Die für Sie nachteilige Entscheidung wird daher zurückgenommen." Das ist natürlich nicht so einfach wie es sich anhört, weil es permanent Reibereien zwischen den Sozialverwaltungen der Stadt einerseits als ausführender Behörde und dem Landkreis Göttingen als formal juristisch zuständigen "ALG II Träger" gibt. Nach Bekanntwerden im Sozialausschuss der Stadt wurde dem Vater nunmehr auch noch von politischer Prominenz eine Stellungnahme zugeschickt. Die Verweigerung des Mehrbedarfs wird in dieser Stellungnahme als "inhumane Praxis" bezeichnet, die "der Landkreis als Träger des SGB II" zu verantworten habe. Ausserdem heisst es darin: "Die Stadt Göttingen hat sich dem Landkreis widersetzt und diese Woche im Sozialausschuss entschieden, daß ab dem Tag der Geburt des Kindes Leistungen gewährt werden. Auch in ihrem Fall wird deshalb so verfahren, der Bescheid müsste Ihnen inzwischen zugegangen sein."

Wir haben im Landkreis um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt gebeten und folgende Antwort aus dem Dezernat I des Landkreises erhalten:
Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 13.11.2007 möchte ich Ihnen mitteilen, dass grundsätzlich für jedes neugeborene Kind - wie auch für alle anderen Personen - gemäß § 37 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Leistungen erst ab Antragstellung erbracht werden dürfen. Für Zeiten vor Antragstellung ist eine Leistungsgewährung somit gesetzlich ausgeschlossen. Der Landkreis Göttingen geht über diese gesetzlichen Vorgaben zugunsten der Empfänger/-innen von Arbeitslosengeld II jedoch hinaus, indem er den Eltern des Kindes eine Reaktionszeit von 14 Tagen einräumt. Wird innerhalb dieser Zeitspanne der Antrag auf Leistungen für das Kind - auch formlos - eingereicht, so werden rückwirkend bereits ab dem Tag der Geburt sämtliche Leistungen für das Kind gewährt. Die werdenden Eltern werden diesbezüglich von den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern in den Sozialämtern entsprechend beraten.
(...) Sofern im Einzelfall von den oben genannten Vorgaben abgewichen worden sein sollte, möchte ich die Eltern des Kindes bitten, mich entsprechend zu informieren. Gerne werde ich den Fall dann einer eingehenden Prüfung unterziehen.

Kommentar Man hätte dem Vater wohl VOR der Geburt seines Kindes ein Antragsformular aushändigen sollen mit dem dringenden Hinweis, dass binnen 14 Tage nach der Geburt der Antrag abgegeben worden sein muß. Sollte dies dem Vater nicht gesagt worden sein, wäre dies ein Grund - auch nach dem Regelkatalog des Landkreises nun nachträglich zu zahlen. Darüber hinaus muß man sich fragen was diese Befristung eigentlich soll. Bei der Geburt eines Kindes sind doch oftmals die Leute so durcheinander, dass sie nicht unbedingt auch noch an die Einhaltung von Formularfristen denken. Entscheidend ist doch, dass ein Säugling in einer ALG II abhängigen Familie zu erhöhtem finanziellen Bedarf führt (Babyausstattung, Windeln, Pflegemittel - auch für die Mutter) insofern sollten diejenigen, die diese Fristen festgelegt haben, mal einen Monat in der Säuglingspflege arbeiten (und ihnen nebenbei die Einhaltung von Fristen auferlegen).

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Keine milde Gabe an Weihnachten für ALG2 - Empfängerinnen

Im Regelsatz nach SGB 2 sind keine zusätzlichen Ausgaben für Weihnachten vorgesehen. D.h. der monatliche Betrag, der sowieso nicht reicht, erlaubt keine Zusatzausgaben an Weihnachten - und das bedeutet folglich: Weihnachten für Hartz 4 fällt aus!
Im Rat der Stadt Göttingen wurde der Antrag der Linken auf eine Sonderzahlung zu Weihnachten 2006 abgelehnt. Besonders hervorgetan hat sich dabei der inzwischen zurückgetretene Herr Arnold von der CDU, aber auch die Grünen und die SPD waren dagegen. Es kamen aber auch von der SPD Einwände, eine Tatsache, die Ratsherr Patrick Humke von der GöLinken damals zutiefst erschütterte. Auch die SPD monierte, dass Kosten entstünden und jemand warf den Hinweis auf schätzungsweise 1 Million Euro in den Raum. Der Antrag wurde schließlich abgelehnt und in veränderter Form in den Sozialausschuss überwiesen. Danach gingen die Ratsmitglieder während der Pause in die Kantine und zum Buffet. Hühnerkeulen, kleine Fleischspiesse, Frikadellen, Salate, Schinken, Käse, Getränke; bezahlt von den Fraktionsgeldern.

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..Mehr ALG II Anspruch für Geringverdiener

ArbeitnehmerInnen mit niedrigem Einkommen haben ab 1. Oktober 2005 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II), ohne es zu wissen. Sie sollten Anspruch auf Arbeitslosengeld II prüfen

Am Monatsanfang tritt eine neue, verbesserte Regelung zur Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das ALG II in Kraft. Der DGB empfiehlt Gering- und Normalverdienern insbesondere mit Kindern und/oder höherer Mietbelastung ihren Anspruch prüfen zu lassen. Bereits bisher erhalten bundesweit 650.000 Familien ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen ALG II. Mit der Neuregelung wird diese Zahl noch nach oben gehen. Auch bei vielen ArbeitnehmerInnen in Göttingen reicht der Lohn nicht zum Leben. Die Grundsicherungsleistung ALG II steht diesen Menschen zu.
Die Einkommensgrenze für ALG II-Ansprüche wurde nach oben geschoben. Das bedeutet dass z.B. eine Familie mit zwei Kindern in den alten Bundesländern bis zu einem Bruttoeinkommen von ca. 2.000 Euro noch einen ergänzenden Anspruch hat. [In neuen Bundesländern: bei Alleinerziehenden mit einem Kind läuft ALG II-Anspruch bei knapp 1.700 Euro Bruttolohn aus.]
Auch wenn im Ergebnis nur ein geringer ALG II-Zahlbetrag herauskommt, ist ein Antrag sinnvoll. ALG II-Empfänger sind unabhängig von der Höhe ihres Leistungsanspruchs gesetzlich renten- und krankenversichert. Außerdem kommen Vergünstigungen z.B. bei GEZ-Gebühren hinzu.
Scharf kritisierte der DGB, dass die Regelung nur bei ALG II-Bescheiden ab Oktober 2005 oder bei Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt. "Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, die beseitigt werden muss. Der DGB schlägt vor, dass auch jetzige ALG II-Bescheide neuberechnet werden in Fällen, in denen die Empfänger dies ausdrücklich wünschen. Damit lässt sich eine Neuberechnung aller derzeit 650.000 Fälle von ALG II-Empfängern mit Erwerbseinkommen vermeiden." Der Ombudsrat der Bundesregierung sieht hier ebenfalls Nachbesserungsbedarf. Arbeitnehmer/innen können einen ALG II-Anspruch beim örtlichen Job-Center prüfen lassen.

Neuregelung Hinzuverdienstgrenzen:
Die Freibetragsregelung setzt beim Bruttoeinkommen (bisher Netto) an. Die ersten 100 Euro vom Erwerbseinkommen bleiben grundsätzlich anrechnungsfrei (sog. Grundfreibetrag). Vom übersteigenden Einkommen bleiben 20 Prozent bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro frei. Für Einkommen oberhalb 800 Euro bleiben weitere 10 Prozent anrechnungsfrei, aber nur bis zu einer Obergrenze von 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro bei Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind). Bei Einkommen von mehr als 400 Euro kann anstelle des Grundfreibetrags ein individueller Freibetrag beantragt werden, wenn die Werbungskosten (Fahrtkosten, Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge etc.) sowie Beiträge zur geförderten Altersvorsorge und angemessene Versicherungsbeiträge insgesamt über 100 Euro liegen. Leider wird weiterhin das Partnereinkommen in gleichem Umfang auf den ALG II-Bedarf angerechnet.

Zuschrift eines Betroffenen: 8.12.06 / "ich hab mich noch ein wenig umgesehen und denke, dass die in Frage kommenden Paragrafen im SGBII zu finden sind und zwar §29 (Einstiegsgeld) und §30 (Freibeträge vom Einkommen). Die Arbeitsagentur mit der Suche zu beauftragen hat in meinen Augen nur wenig Sinn, da zumindest in meinem Fall ganz gerne recht lustlose und wenig informierte Mitarbeiter anzutreffen sind. Anders ausgedrückt: Bisher hatte ich nur Ärger mit denen und die rechte Hand weiss nicht, was die Linke tut."

Rechenbeispiele:

A) Paar mit zwei Kindern in Westdeutschland, Alleinverdiener (LStKl III, 2.000 Brutto)
Regelsätze Eltern: 622 Euro (je 311 Euro)
Regelsätze Kinder: 414 Euro (je 207 Euro bei unter 14 Jahren)
Warmmiete: 538 Euro
Regelbedarf: 1.574 Euro
Nettolohn: 1.549 Euro
Kindergeld: 308 Euro
abzgl. Freibetrag Erwerbstätigkeit: 310 Euro
anrechenbares Einkommen: 1.547 Euro
ALG II-Anspruch: 27 Euro (1.574 Euro abzgl. 1.547 Euro)


B) Alleinerziehende in den neuen Bundesländern (LStKl I, 1.650 Brutto) mit einem Kind unter 7 Jahren
Regelsatz Mutter: 331 Euro
Regelsatz Kind: 199 Euro
Warmmiete: 347 Euro
Mehrbedarf Alleinerziehung: 119 Euro
Regelbedarf: 996 Euro
Nettolohn: 1.112 Euro
Kindergeld: 154 Euro abzgl. Freibetrag
Erwerbstätigkeit: 310 Euro
anrechenbares Einkommen: 956 Euro
ALG II-Anspruch: 40 Euro (996 Euro abzgl. 956 Euro)

C) Paar mit 2 Kindern, Alleinverdiener mit 1.600 Euro Bruttolohn
100 Euro (Grundfreibetrag) + 140 Euro (20% vom Einkommensteil 100 bis 800 Euro) + 70 Euro (10% vom Einkommensteil 800 bis 1.500 Euro) = 310 Euro Gesamtfreibetrag
Vom Nettolohn (hier 1.191 Euro) bleiben 310 Euro anrechnungsfrei;
Aus dem Rest (881 Euro) ergibt sich der ALG II-Anspruch der Familie.
Im Beispielsfall besteht ab 1. Oktober noch ein ALG II-Anspruch von 385 Euro bisher nur 349 Euro.


Weitere Änderungen zum 1. Oktober 05
* Die Eigenheimzulage wird nicht mehr als Einkommen angerechnet, wenn sie nachweislich zur Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie eingesetzt wird.
* Für Jugendliche unter 15 Jahren (Sozialgeldempfänger) wird ebenfalls ein Freibetrag von 100 Euro eingeräumt, wenn sie einen "Job" (z.B. Zeitungsaustragen) haben.
* Einmalige Einnahmen (z.B. Einkommenssteuererstattung) werden in Zukunft "für einen angemessen Zeitrauem" aufgeteilt (z.B. gezwölftet), statt wie bisher zu einem (befristeten) völligen Wegfall der Leistung zu führen.
* Der Pauschbetrag für Fahrtkosten zur Arbeit mit dem PKW wird von 6 Cent pro Entfernungskilometer auf 20 Cent erhöht, wenn die Nutzung des ÖPNV nicht möglich oder zumutbar ist. Diese Regelung hat dann Bedeutung, wenn der Grundfreibetrag von 100 Euro im Einzelfall überschritten wird.
* Kindergeld für volljährige Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern leben, wird nicht mehr als Einkommen bei den hilfebedürftigen Eltern angerechnet, wenn diese nachweisbar das Kindergeld weiterreichen.

Ein Formular zum selber Ausrechnen des Anspruches als pdf-date auf der Webseite www.erwerbslos.de der gewerkschaftlichen Koordination für Arbeitlosengruppen. In der Suche dort ALG II für Geringverdienende eingeben. >> PDF-Formular

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Jobcenter der Stadt arbeitete seit 2005 - 2 Jahre ohne Rechstgrundlage

Mit der Einführung von Arbeitslosengeld II zum 1. Januar 2005 wurden die Arbeitsvermittler, die bisher für die Vermittlung der Sozialhilfeempfänger der Stadt Göttingen zuständig waren für alle Bezieher von Arbeitslosengeld II zuständig, die Ihren Wohnsitz im Stadtgebiet von Göttingen haben. Im Amtshaus am Hiroshimaplatz befindet sich das JobCenter Göttingen, das für die Bezieher des Arbeitslosengeldes II zuständig ist.
Das Jobcenter wird von der >>"Beschäftigungsfoerderung" der Stadt Göttingen betrieben. Diese
"Beschäftigungsförderung Göttingen kAöR" soll zur Zentralstelle für das gesamte Aufgabengebiet (Vom Fallmanager bis zur Gesundheits- und Schuldnerberatung) ausgebaut werden. Dieses Vorhaben hat im Oktober 2007 einen kräftigen Dämpfer erhalten, als das Sozialgericht Hildesheim entschied, dass es der Beschäftigungsförderung Göttingen gesetzlich nicht erlaubt ist, Verwaltungsakte im Alg II-Bereich auszustellen. Alle Bescheide der Beschäftigungsförderung seit dem 1.1.2005 dürften daher zwar wirksam aber rechtswidrig sein. Dies betrifft sowohl Zuweisungsbescheide in irgendwelche Maßnahmen als auch Kürzungsbescheide wegen irgendwelcher Verstöße gegen die Maßnahmen des Jobcenters.

Protestaktion am 9.10.07 vor dem Jobcenter

Transparent:
"Rechtsfreier Raum Jobcenter Göttingen"

Foto:
S. Knoblauch

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ALG2 Übersicht Kurz und Knapp

Hartz IV , Arbeitslosengeld II ab dem 1. Januar 2005 Sozial- und Arbeitslosenhilfe werden zum neuen Arbeitslosengeld II zusammengefasst. Der Regelsatz (West) für Alleinstehende beträgt 345 Euro. Ehepaare 622 Euro   Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 199 Euro, ab 15 Jahre 265 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Sozialgeld wird an nicht erwerbsfähige Bedürftige gezahlt. Die Sätze entsprechen bei Erwachsenen dem ALG II, für Kinder bis 14 Jahre gibt es  207 Euro, ab dem 15. Lebensjahr 276 Euro.

Unterkunftskosten und Heizkosten werden in "angemessener Höhe" übernommen. Die Grenzen sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Die Tabellen mit denen die  "Angemessenheit" festgestellt wird gehen von viel zu niedrigen Mieten incl. Betriebskosen aus  ..mehr Infos

Zumutbare Arbeit Arbeitssuchenden ist künftig „jede Arbeit zumutbar“, wenn sie nicht gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt. Wer eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt, dem wird das Arbeitslosengeld II für drei Monate um etwa 100 Euro gekürzt. Arbeitssuchenden unter 25 würde in diesem Fall das Geld völlig gestrichen. Es wurden bereits Fälle bekannt, wo Leute zur Teilnahme an medizinischen Versuchzwecken aufgefordert wurden oder zur Annahme von 1-Euro-Jobs gezwungen wurden, bei denen völlig unsinnige Arbeiten auszuführen waren.

ALG 2 und Kindergeld
Was bei der Sozialhilfe bisher schon gang und gäbe war, nämlich die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen wird nun auch beim ALG 2 angewendet. Seit der Einführung des ALG II wird der ganze Betrag von 154 € pro Kind als Einkommen angerechnet also abgezoge).
Dieses Vorgehen ist eine starke Benachteiligung aller Kinder von Eltern, die jetzt zu ALG II - EmpfängerInnen werden (also alle ehemaligen Sozialhilfe- und ArbeitslosenhilfeempfängerInnen).

ALG2-Widersprüche
Herr Ballhausen teilt am 19.1.05 im Sozialausschuss des Landkreises mit, dass bisher 450 Algs2-Widersprüche vorliegen, Statistik über Gründe wird noch erstellt.

Hinweis zum Datenschutz
Sobald individuelle Daten einer Arbeitslosen besprochen werden kann dies nicht mehr mit fremden weiteren Personen im Raum durchgeführt werden. Die Sachbearbeiter möchten gerne gleichzeitig in einem Raum zu zweit arbeiten und daher zwei Beratungsgespräche in ein und demselben Raum stattfinden lassen. Dies ist abzulehnen, weil die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet ist. In der Arbeitsagentur finden sich inzwischen sogar Schilder mit dem Hinweis, man möge Bescheid sagen, wenn man bitte alleine ein Beratungsgespräch im Raum wünsche.

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