Jobcenter
/ Bescheide / Schikanen Das
Jobcenter arbeitete jahrelang ohne gültige Rechtsgrundlage Seit
dem 1.1.2005 hat die Stadt Göttingen die Beschäftigungsförderung
Göttingen mit der Durchführung der Organisation des Jobcenters beauftragt.
Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurden ihr die Aufgaben
Arbeitsvermittlung, Fallmanagement, Jugendbüro und Bewirtschaftung von Integrationsleistungen
im Rahmen des SGB II zugewiesen. Die zentrale Aufgabe ‚Fallmanagement’ wird in
der Vereinbarung bezüglich der Aufgabenübertragung nicht hinreichend
beschrieben – es wird nur lapidar erklärt, dass die Aufgabe zwischen dem
Fachbereich Soziales der Stadt Göttingen und der Beschäftigungsförderung
Göttingen geteilt wird. Auf dieser Grundlage hat die Beschäftigungsförderung
seit dem 1.1.2005 sowohl Zuweisungs- als auch Sanktionsbescheide nach dem SGB
II erlassen. Das Sozialgericht
Hildesheim hat nun bei der Überprüfung eines Kürzungsbescheids
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Auffassung vertreten, dass diese Praxis
voraussichtlich rechtswidrig ist: Die
Beschäftigungsförderung Göttingen hat hiernach keine rechtlichen
Befugnisse zum Erlass von Verwaltungsakten im Bereich des SGB II. Weder Landes-
noch Bundesrecht sehen in diesem Bereich eine Überlassung hoheitlicher Aufgaben
an Dritte vor. (...) Im
Übrigen hat die Beschäftigungsförderung in Kenntnis der Rechtswidrigkeit
ab sofort den Erlass von Verwaltungsakten im Rahmen des SGB II zu unterlassen.
Erklärung des Bündnis gegen 1 Euro-Jobs und RA Sven Adam 26.9.07
/ 23.3.10
Rechtsgrundlage soll durch Grundgesetzänderung geschaffen werden
Die Regierungsparteien haben sich auf eine Verfassungsänderung verständigt
um eine gesetzliche Grundlage für die Optionskommunen und damit auch das
Göttinger Jobcenter zu schaffen. "Dazu wird in das Grundgesetz der Artikel
91e neu aufgenommen. In ihm wird geregelt, dass der Bund und die Kommunen zur
Betreuung der Hartz-IV-Bezieher gemeinsame Einrichtungen bilden dürfen".Jetzt
ist nur die Frage wie sich Landkreis und Stadt Göttingen einigen können!
Kürzungsbescheide
des Jobcenters können rückgängig gemacht werden Das
Bündnis gegen 1-Euro-Jobsrät
rät Alg II-EmpfängerInnen rätschriftlich Widerspruch gegen die
Handlungen der Beschäftigungsförderung/Arbeitsvermittlung bei ihren
LeistungssachbearbeiterInnen einzulegen bis der rechtsfreie Zustand "Jobcenter"
beendet ist. Das Sozialgericht Hildesheim hat
festgestellt, dass es der Beschäftigungsförderung Göttingen gesetzlich
nicht erlaubt ist, Verwaltungsakte im Alg II-Bereich auszustellen. Alle Bescheide
der Beschäftigungsförderung seit dem 1.1.2005 dürften daher zwar
wirksam aber rechtswidrig sein. Dies betrifft sowohl Zuweisungsbescheide in irgendwelche
Maßnahmen als auch Kürzungsbescheide wegen irgendwelcher Verstöße
gegen die Maßnahmen des Jobcenters. Da bei rechtswidrigen Verwaltungsakten
eine Überprüfung noch 4 Jahre nach der Ausstellung möglich ist
(§44 SGB X), können alle Betroffenen diese Bescheide überprüfen
lassen. Das Gericht hat aber auch festgestellt,
dass die Vereinbarung der Stadt mit der Beschäftigungsförderung gerade
im wichtigsten Punkt - dem Fallmanagement - völlig unzureichend und unbestimmt
undmangelhaft ist. Damit dürfte aber auch die Beschäftigungsförderung
momentan keine rechtliche Grundlage für ihre Tätigkeit im Jobcenter
haben.9.10.07/
Kritik am Jobcenter
- Zuschrift
einer Leserin 19.2.09 "Ich
bin zur Zeit ganz froh, dass ich im Landkreis wohne. Die Sachbearbeiterinnen der
Gemeinde sind zuvorkommend und höflich, können zuhören, denken mit und ich habe
nicht mehr das Gefühl, bloss eine lästige zu verwaltende Nummer zu sein. Ja, und
rechnen können sie auch! Die Fallmanagerin für die Gemeinde Gleichen ist überaus
kompetent (wie wärs mal mit einem Publikumspreis "Fallmanager/in des Jahres?)
und ich habe das erste Mal das Gefühl, dass sich wirklich jemand um MICH kümmert.
Das kann man von den meisten Sachbearbeiter/ innen und Fallmanager/innen der Stadt
Göttingen nicht wirklich behaupten (gabs da nicht letztes Jahr eine "Kund/innen"befragung?).
Und die Geldummen: 100.000 Euro für 20 (!) Stellen, von denen viele Teilzeitstellen
sind? Ooops! Das blöde ist nur, dass bei Kündigungen diejenigen rausfliegen, die
auf befristeten Stellen die eigentliche Arbeit erledigen und nicht die, die ihre
"Kund/innen" verachten, demütigen, die sich nicht kümmern, blödsinnige Vorschläge
machen, 2 und 2 nicht zusammenzählen können und nicht von der Wand bis zur Tapete
denken." Der
Trick mit der "Warmwasser- und Kochfeuerungspauschale" 21.7.08
/ Der Regelsatz wurde um 4 Euro monatlich erhöht. In einer Mitteilung der
Gruppe "Bündnis gegen Ämterschikane" wird darauf hingewiesen, dass von diesen
4 Euro aber bis zu 3 Euro mit irgendwelchen Verrechnungstricks wieder abgezogen
werden. Die Rede ist dabei von einer "Warmwasser- und Kochfeuerungspauschale",
die terminlich exakt zu dem Zeitpunkt stattfand als die Regelsatzerhöhung
eingeführt werden sollte. Das
"Bündnis gegen Ämterschickane" schreibt: "Im Gegensatz
zur ersten Regelsatzerhöhung lässt die Stadt Göttingen diese 4 Euro nicht den
Alg II-BezieherInnen, sondern behält bis zu 3 Euro davon für sich selbst ein und
bereichert sich so an Bundesmitteln, die den Alg II-BezieherInnen zukommen sollten,
in einer monatlichen Größenordnung von 20.000 bis 30.000 Euro (bei deutlich über
10.000 Alg II- BezieherInnen). Bewerkstelligt wird diese asoziale Politik mittels
einer Erhöhung der Warmwasser- und Kochfeuerungspauschale.
Achtung:
Unterlagen verschwunden ... fieser Trick oder Schlamperei? 17.3.05 / An
goest wurden nun bereits schon unabhängig voneinander 2 Fälle berichtet in denen
ALG 2 EmpfängerInnen Unterlagen bei Jobcenter abgegeben haben und die Sachbearbeiter
anschließend behaupten, sie hätten die Unterlagen nicht mehr, man möge sie doch
noch einmal beschaffen. Es ist also zu empfehlen, a) sämtliche Unterlagen die
man hingibt vorher zu fotokopieren und b) sich bei Abgabe der Unterlagen eine
Liste unterschreiben zu lassen in der alle abgegebenen Unterlagen aufgeführt sind
und beim angeblichen Verschwinden der Unterlagen die Sachbearbeiter zur Rechenschaft
zu ziehen darüber, was mit den Unterlagen passiert ist Kritik
an Schikanen 15.11.05
/ Schwere Vorwürfe erhob das "Soziale Zentrum" (inzwischen aufgelöste
Initiative - stattdessen Bündnis gegen Ämterschikane) in
einer Presseerklärung vom 15.11. gegen das Jobcenter in Göttingen.
Es behauptet, Kindergeld werde angerechnet, obwohl gar kein Kindergeld gezahlt
wird, oder es werde doppelt angerechnet, von der Kaltmiete würden die Heizkosten
abgezogen, Mehrbedarf wegen Krankheit würde mit obskuren Begründungen
abgelehnt, Einkommen würde falsch bereinigt oder Unterlagen verschwänden.
Diese
nicht rechtmäßigen Vorgänge stünden in krassem Gegensatz
zu der Hetze, die z.B. der scheidende Arbeitsminister Clement gegen Arbeitslose
betrieben habe. So habe Clement völlig legale Verhaltensweisen als "betrügerisches
Verhalten" verunglimpft. Stattdessen hätte er sich um die Fälle
kümmern sollen, wo seine eigenen Behörden die rechtmäßig
zustehenden Gelder einfach nicht auszahlten und so gegen das Recht verstoßen
hätten.. Ein
weiters Beispiel sei die Hetze gegen Wohngemeinschaften: Die bisherige Rechtsprechung
habe eindeutig feststellt, dass von einer eheähnlichen Gemeinschaft nur auszugehen
sei, wenn das Zusammenleben auf Dauer angelegt und die Bereitschaft vorhanden
sei, auch in Notsituationen füreinander einzustehen. Im Rahmen der Hetze
gegen Arbeitslose wird jedoch ein Generalverdacht gegen zusammenwohnende Menschen
erhoben. Wenn Jobcenter pauschal alle Zusammenlebenden als eheähnliche Gemeinschaft
behandeln wollen, dann ist das eine Verletzung geltenden Rechts. Menschen die
wegen wegen dieser unrechtmäßigen Einordnung dann lieber in getrennte
Wohnungen ziehen, werden dann wiederum verunglimpft, weil sie ja nur so täten
als ob sie keine eheähnliche Gemeinschaft seien. Auch
Jugendliche die eine eigene Wohnung beziehen wollen sehen sich plötzlich
dem Vorwurf des Sozialbetrugs ausgesetzt weil ihnen dann ALG ii zusteht. Bei
dem Versuch die Trickserei mit den Pauschalen und Regelleistungen und KdU usw.
zu verstehen , stösst man ein Regelungs-Wirr-Warr in dem man sich tagelang verstricken
kann ohne Klarheit zu gewinnen. In den Internetforen trifft man bundesweit auf
verzweifelte Hilferufe von Arbeitslosen , die plötzlich weniger Geld zur Verfügung
haben weil Warmwasserkosten abgezogen werden. Die Leute, die sich gegen die Behörden
wehren wollen, sehen sich undurchsichtigen Verfahrensweisen gegenüber. Unfreundliche
BehördenmitarbeiterInnen, die alles abblocken und einfach Geld nicht auszahlen,
zurückhalten oder wieder zurückfordern treiben die Menschen entweder in die Resignation
oder in die Wut. Zur Zeit scheint noch die Resignation zu überwiegen. Vorlage
von Kontoauszügen - Datenschutz Wann ist Schwärzen bzw. Unkenntlichmachen
von Angaben erlaubt? Die Behörde bezieht sich u.a. auf
§ 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X wenn sie die Vorlage von Kontoauszügen verlangen. Nun
kommen den meisten Zweifel ob das datenschutzrechtlich in Ordnung ist, wenn man
sehen kann wann sie wo eingekauft haben usw. Und tatsächlich bekommen sie Rückendeckung
von Datenschutzbeauftragten, die eine Offenlegung von Daten ablehnen, die Rückschlüsse
auf weltanschauliche Einstellung und / oder persönlchkeitsschutzwürdige Informationen
zulassen. Wenn nun aber jemand z.B. Mitgliedsbeiträge für Organisationen schwärzt
dann wird ihm von der Behörde "Verletzung der Mitwirkungspflicht" vorgeworfen
und die Zahlung von ALG 2 eingestellt. In Gerichtsvrefahren wird dann jeweils
geprüft inwieweit die Offenlegung relevant, erheblich, erforderlich usw. gewesen
wäre. Vermutlich werden dabei die Höhe der Beträge eine Rolle spielen. Leider
gibt es keine genaue Bestimmung von "erforderlich" und "relevant" sodass jedesmal
ein Rechtsstreit durchgeführt werden muß. Allerdings scheinen die Aussichten für
eine Durchsetzung des Schwärzungsrechts gut zu sein bei geringen Beträgen und
Unkenntlichmachung von Organisations-Mitgliedsbeiträgen die religiöse oder weltanschauliche
Zugehörigkeiten signalisieren. Im Grunde sind ja doch eher die Informationen über
Einnahmen "erforderlich". Es kann nicht darum gehen, dass das Ausgabeverhalten
kontrolliert und evtl. sanktioniert wird! Lediglich Abbuchungen größerer Beträge
die als "Abräumen" des Kontos interpretiert werden können haben hier Relevanz.
Ausserdem schränkt
der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte zusätzlich ein: dass die Vorlage von
Kontoauszügen - nur - in den folgenden Fallgruppen gefordert werden kann:
+ Erstmalige Beantragung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt,
+ Beantragung von einmaligen Beihilfen gemäß § 21 Abs. 2 BSHG, + bei
laufendem Hilfebezug nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten
+ bei Zweifeln an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben oder zur Klärung
einer konkreten Frage zu der Einkommens- und Vermögenssituation." >>
Gesetzestext
/ Sozialgesetzbuch X >> Diskussion
zum Them im tacheles-sozialhilfe-forum >> Oberverwaltungsgerichtsentscheidung
Niedersachsen >> Kenntnisreicher
Artikel zu Sozhilfe und Kontoauszuege : http://www.geocities.com/bgb_hamburg/sozhilfe/kontoauszuege
Rückzahlung als Einkommen gerechnet / Leserzuschrift
5.10.05
"Kurz und stichpunktartig möchte ich Ihnen eine umstrittene Verwaltungspraxis
des Landkreises (LK) Göttingen schildern, die für ALG II-Bezieher erhebliche finanzielle
Nachteile bedeutet: a) betroffen sind Personen, die noch bis Ende 2004 in
Arbeit oder Arbeitslosenhilfe-Bezug waren b) Erstattungen von Betriebskostenüberschüssen
(Abrechnungsjahr 2004), Mietkautionen, oder zuviel bezahlte Stromabschläge, also
rückgezahlte Gelder werden vom LK als Einkünfte der Leistungsempfänger gewertet
und mit den laufenden Leistungen verrechnet. Das bedeutet z.T. erhebliche
Leistungskürzungen, bei mir z.B. ca. 285,- Euro für August 2005. Diese Praxis
ist umstritten, andere Landkreise (...) nehmen diese Leistungskürzungen nicht
vor. Ich habe Widerspruch gegen den Bescheid am 22. Juli 2005 eingelegt aber er
wurde vom Landkreis Göttingen nicht beantwortet. Der LK spielt anscheinend
auf Zeit. Obwohl Gerichtsurteile zum neune SGB II noch fehlen, wäre allen von
derartigen Kürzungen Betroffenen sehr zu empfehlen: Widerspruch einzlegen und
dann Klage e. Auch gibt es zu den Richtlinien beim LK Göttingen kein Recht der
Einsicht." zum
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